Das optisch zerstörte Parkett
Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine
Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz
des Neuwertes, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.
In einem jetzt vom München
entschiedenen Fall schloss ein Hauseigentümer mit einer Versicherung eine Wohngebäudeversicherung ab. Es wurde vereinbart, dass im
Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
wieder her zustellen oder wieder zu beschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz
auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als der spätere Kläger im Jahr 2006 die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und
Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden am Parkettfussboden. Dieser war 30 Jahre alt und hatte eine Fläche von
30 qm. Es handelte sich um ein Eichenholzfertigparkett der Marke „Flechtmuster“. Durch die Wassereinwirkung löste sich die
Eichenholzdeckschicht von der Fichtenholzmittellage der Parkettelemente und verfärbte sich auf zwei Teilflächen von je einem halben
Quadratmeter. Der spätere Kläger wandte sich an seine Versicherung und bat um Ersatz der Kosten für den Austausch des Parketts. Beim
Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten
Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich.
Die Versicherung weigerte sich, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des
Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt. Damit gab
der Kläger sich nicht zufrieden und wandte sich an das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Ihm vorliegenden Fall liege eine
derartige Zerstörung vor. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch
der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, son…
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