Das OLG Stuttgart als Kindermädchen des Vorstands von DaimlerChrysler
am 12.02.2007 von Corporate BLawG
von Ulrich Wackerbarth
Wow, jetzt schreiben Richter den Aktionären vor, was sie in die Satzung schreiben dürfen… Das ganze ist wohl schon eine Weile her, mir aber gerade erst bei der Lektüre der neuen ZIP (Heft 5 2007, S. 231f.) aufgefallen. Das OLG Stuttgart (v. 22.7.06, Az. 8 W 271, 272/06) hatte indirekt (im Rahmen einer Kostenbeschwerde) darüber zu entscheiden, ob ein Aktionär von DaimlerChrysler in der Hauptversammlung den Vorschlag machen durfte, darüber abzustimmen, ob künftig weiter Fahrzeuge der Marke “Maybach” und “smart” gebaut werden dürfen. Das OLG verneint das, lässt also die Abstimmung über eine solche Satzungsänderung nicht zu. Nun kann indessen die Satzung ganz unzweifelhaft den Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft und damit einen Rahmen bestimmen, in dem sich der Vorstand bewegen muss. Die Richter ziehen sich mit dem Argument aus der Affäre, zwar sei ein allgemeiner Rahmen zulässig, nicht aber dürfe sich die Satzung in die konkrete Geschäftsführung und Produktpalette einmischen. Hallo? Geht es bei der Festlegung des Unternehmensgegenstandes doch genau darum, nämlich dem Vorstand vorzuschreiben, in welchem Rahmen er Geschäfte machen darf? Also was für Geschäfte er machen darf? Also welche Produkte er entwickeln darf? Wie diese Produkte heißen? Dürften die Aktionäre der BMW AG tatsächlich nicht in die Satzung schreiben, dass ihr Vorstand gefälligst auch in Zukunft Motorfahrzeuge unter der Marke BMW zu entwickeln und veräußern hat? Kann dieser vielmehr die nämlichen Fahrzeuge auf einmal unter dem Namen “Bayernrenner” produzieren und veräußern?
Wer wie die Richter vom OLG Stuttgart meint, die Aktionäre dürften nicht die Satzung ändern, weil sie …
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Genehmigtes Kapital und Aktionärsinformation
Blickpunkt Recht & Steuern / Im Rahmen des genehmigten Kapitals ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterricht…
