Das OLG Hamm zum Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber unterschiedlichen Ansprüchen

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az.: I-4 U 62/10

Das OLG Hamm machte in oben stehender Entscheidung interessante Ausführungen zum Rechtsmissbrauch. Grundsätzlich ist der Rechtsmissbrauchseinwand beschränkt auf die gesetzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des UWG. Gegenüber einer Klage nimmt die herrschende Meinung an, dass dem Kläger die Prozessführungs- bzw. Klagebefugnis zu versagen ist. Das OLG Hamm beschäftigte sich nun im Rahmen unterschiedlicher Ansprüche mit dem Rechtsmissbrauchseinwand.

1. Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch für die anwaltliche Abmahntätigkeit:

Das Gericht argumentierte, dass eine Amtsprüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht eingreife, da die Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG grundsätzlich nur den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch erfasse. Dem Kostenerstattungsanspruch könne der Missbrauchseinwand lediglich als materiell-rechtliches Hindernis entgegen gehalten werden.

“Der Senat kann hier diesen Missbrauch der Klägerin bei der Abmahnung (…) auch berücksichtigen, obwohl sich die Beklagte ausdrücklich nicht auf § 8 Abs. 4 UWG berufen hat, sondern die Klageforderung nur allgemein als unbegründet erachtet hat. Denn es handelt sich bei § 8 Abs. 4 UWG um einen Einwand, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wenn der unstreitige Sachverhalt einen Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG aufzeigt. Dies ist hier der Fall. Denn der Missbrauchseinwand leitet sich hier allein schon aus der Abmahnung der Klägerin (…) her, deren Inhalt unstreitig ist. Für die Frage des missbräuchlichen Vorgehens nach § 242 BGB gilt dies uneingeschränkt (…). Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt genügend Anhaltspunkte für ein solches Verdikt ergibt, ohne dass sich der Schuldner ausdrücklich darauf berufen muss. Andernfalls müsste sich das Gericht zum Handlanger des missbräuchlich handelnden Wettbewerbers als Klägers machen lassen. Mithin kann die Klägerin aus ihrer missbräuchlichen Abmahnung (…) keinerlei Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen, erst recht nicht die hier verlangten Abmahnkosten.”

2. Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber der Kostenforderung für das Abschlussschreiben:

“Auch die Kosten des Abschlussschreibens (…) kann die Klägerin nicht erstattet verlangen. Ist die Abmahnung nämlich wie hier missbräuchlich gewesen, die dem Verfügungsverfahren vorausgegangen ist, ist es auch das nachfolgende Verfügungsverfahren gewesen (…). Eine Abschlusserklärung lag dann nicht mehr im Interesse der Beklagten.”

3. Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber der geltend gemachten Unterlassungsverpflichtung:

“Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB scheitert hier an § 8 Abs. 4 UWG. Insoweit ist diese Vo…

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Themen: Abmahnung , Olg Hamm , Die Rechtsmissbräuchliche Abmahnung , It-recht Serien , Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Erschienen 27. Oktober 2010 auf http://it-prozessrecht.de.

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