Urheberrechtliche Abmahnung als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“
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In einem Beschluss auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11) dem Beklagten mit deutlichen Worten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einem “Filesharing”-Verfahren gewährt.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch zurückgewiesen und damit der geplanten Rechtsverteidigung des Beklagten keinerlei Aussichten auf Erfolg beigemessen hatte, kehrte der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf diese Entscheidung um.
Offenbar hatte die Musikindustrie, vertreten durch die Rechtsanwälte Rasch, wie so oft einen Filesharererwischt und diesen abgemahnt. Die entsprechenden Abmahnkosten waren nun anscheinend Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Oberlandesgericht macht in seinem Beschluss nur allzu deutlich, dass es von dem Begehren der Klägerin nichts, aber auch gar nichts hält.
Es stehe bereits nicht fest, dass der Beklagte die behaupteten Urheberrechtsverletzungen überhaupt begangen habe. Darüber hinaus stelle die Abmahnung, die die geltend gemachten Kosten verursacht haben sollte, aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit – darin gipfeln die Ausführungen des Gerichts – eine “völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung” dar, die zulasten des Dienstherrn keinen Honoraranspruch auslösen könne.
Das Oberlandesgericht redet sich bei der Aufzählung der der Abmahnung anhaftenden Mängel regelrecht in Rage:
1. Die Aktivlegitimation, somit die Rechteinhaberschaft an den abgemahnten Musiktiteln, der Klägerinnen sei in der Abmahnung nicht hinreichend dargelegt worden. Die Abmahnung sprach offenbar von insgesamt 304 herunter geladenen Musiktiteln, wobei nur vier Titel dem Angebot der Klägerinnen entstammten.
2. Auch der Verstoß sei dementsprechend nicht hinreichend dargelegt gewesen.
3. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei daher auch viel zu weit gefasst gewesen. dies führe im vorliegenden Fall nicht nur zu einer eklatanten Zuvielforderung, sondern auch vor dem Hintergrund, das die Unterlassungserklärungen von den Klägerinnen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert würden dazu, dass eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfielen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).
Unabhängig von der Mangelhaftigkeit der Abmahnung könne die Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Da mit der Abmahnung nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt werde, sondern sich gegen die Gefahren richt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Januar 2012 auf http://www.lbr-law.de.
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