DAS - nicht lernfähig

In dem von mir geführten Rechtsstreit AG München 122 C 10289/05 hat das Gericht dem DAS ins Stammbuch geschrieben:

“Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.” Und: “Das erkennende Gericht schließt ich der Rechtsprechung an, die bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts den Ansatz der Mittelgebühr als Vorschuss für zulässig erachtet. § 9 RVG gibt dem abrechnenden Rechtsanwalt ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, in welcher Höhe er „angemessenen Vorschuss“ fordert. Hierbei liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung seitens des Rechtsanwaltes vor, wenn er bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts bei der Geltendmachung des Vorschusse die Mittelgebühr nicht überschreitet. Die Höhe des Vorschusses richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 9 Rz. 17).”

Welche Konsequenzen zieht der DAS aus dieser Entscheidung? In einer Bußgeldsache eines DAS-VN (Geschwindigkeitsüberschreitung, angedrohtes Bußgeld: 70 EUR; Mandant bestreitet das Führen des PKW) erhalte ich auf meine Vorschussanforderung (jeweils Mittelwert von Grund- und Verfahrensgebühr sowie Gebühr für Vermeidung der Hauptverhandlung = 446 EUR) die tiefschürfende Mitteilung, man halte überwiesene 200 EUR für …

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Themen: Rvg

Erschienen 18. September 2007 auf http://www.rsv-blog.de.

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