Das neue Urheberrecht: Tod der Privatkopie?
am 15.07.2004 von http://www.kielanwalt.de
[Veröffentlicht bei “anwalt4you” - Juli 2004 und “Rechtpraktisch” - August 2004]
Jan A. Strunk
Auch das seit September 2003 geltende neue Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet dem Nutzer eines Werkes die Anfertigung von Kopien “beliebiger Träger” für den privaten Gebrauch. So darf etwa der Besitzer einer gekauften (oder gemieteten) Musik-CD für sich sowie für nahestehende Personen einzelne Kopien herstellen, ohne dabei rechtswidrig zu handeln.
Verboten ist allerdings das Erstellen einer Kopie aus einer “offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage”, wie es im neuformulierten § 53 UrhG jetzt heißt.
Hauptsächlich zielt diese nun ausdrücklich in das Gesetz aufgenommene Einschränkung neben den gewerblichen Händlern von illegalen Kopien in erster Linie auf die Internet-Tauschbörsen wie z.B. Kazaa oder eDonkey sowie die sog. “LAN-Parties”, auf denen in großem Umfang getauscht und kopiert wird.
Der Nutzer einer Internet-Tauschbörse etwa muß damit rechnen, dass eine von dort heruntergeladene mp3-Datei oder ein Film aus einer rechtswidrig hergestellten Vorlage stammt. Denn die dort angebotenen Dateien werden nicht zur ausschließlich privaten, sondern zur Nutzung für eine beliebige Anzahl unbekannter Dritter öffentlich bereitgestellt - und damit bereits unter Verstoß gegen § 53 UrhG angefertigt.
Die neue gesetzliche Formulierung ist jedoch mißglückt: Die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Vorlage läßt sich nicht immer derart eindeutig beurteilen. Dateien bieten in der Regel keine Anhaltspunkte für ihre Herkunft. Und ob ein Anbieter eine Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung im Internet ohne Zustimmung des Urhebers vorgenommen hat, lässt sich vielleicht noch im Falle eines Download-Angebotes von Musik-CDs eines Top-Künstlers oder aktuellen Filmen großer Studios durch eine Privatperson unterstellen. Unterhalb dieser Schwelle wird es aber schon schwierig.
Hinzu kommt, …
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