Das neue Unterhaltsrecht

Das neue Unterhaltsrecht ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten und verfolgt im Wesentlichen drei Ziele.

1. Förderung des Kindeswohls

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Hiermit sollte vor allem eine Anpassung des Rechts an die familiäre und gesellschaftliche Entwicklung erfolgen (Stichwort: „Patchwork-Familien“).

I. Förderung des Kindeswohls

1. Geänderte Rangfolge (§ 1609 BGB)

Aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit der Kinder ist die Stärkung des Kindeswohls ein Hauptanliegen der Unterhaltsreform. Besonders deutlich wird dies bei Vorliegen eines Mangelfalls. Bisher stand das minderjährige Kind zwar auf erstem Rang, mit ihm aber auch die geschiedenen und neuen Ehepartner. Nach neuer Rechtslage haben die Kinder Vorrang vor allen anderen; Kinder können ja auch nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Im zweiten Rang stehen alle Elternteile, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Ebenso schutzwürdig und damit auf dem zweiten Rang, sind Ehegatten bei langer Ehedauer vor dem Hintergrund, dass hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung noch eines besonderen Schutzes. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig und findet sich nun im dritten Rang wieder.

An dem Grundsatz der vollen Rangpriorität hat sich auch nach der Reform nichts geändert. Das verfügbare Einkommen wird also auch in Zukunft zunächst auf erster Rangstufe verteilt. Nur wenn danach noch Einkommen verfügbar ist, kommt die zweite Rangstufe zum Zuge.

2. Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

Bisher wurde unterschieden zwischen einem nicht verheirateten und einem geschiedenen Elternteil. Während der nicht verheiratete Elternteil nach der Geburt des Kindes nur bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt bekam und danach wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, hatte der geschiedene Elternteil die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit erst wieder aufzunehmen, wenn das Kind acht Jahre alt war.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) erfolgte mit der Unterhaltsreform eine vollständige Gleichstellung des Betreuungsunterhalts von geschiedenen und nicht verheirateten Elternteilen. Künftig haben die Elternteile, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des K…

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Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 10. Januar 2008 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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