Das Nachbesserungsrecht des Verkäufers
Gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist ein vom
nur möglich, wenn der Käufer dem
Verkäufer eine Frist zur gesetzt
hat und ihm zumindest zweimal die Möglichkeit der Reparatur gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer sich weigert, die
Reparatur fehlgeschlagen ist, unzumutbar oder unmöglich ist.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer setzt mithin voraus, dass dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt
wurde. Erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gilt diese in der Regel als fehlgeschlagen.
In einem vom München entschiedenen
Rechtsstreit bestellte der spätere Kläger im November 2008 bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam,
stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering.
Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem
Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte nach einigem hin und her mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei
der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Computerhersteller darum, doch das
Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne. Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt
vom Vertrag. Dem widersetzte sich jedoch die Computerfirma.
Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 € zurück. Er habe der
Firma keine Möglichkeit zur Reparatur einräumen müssen. Diese sei unmöglich, unzumutbar und auch schon fehlgeschlagen. Das
Amtsgericht sah dies freilich anders und wies die Klage ab:
Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag liege nicht vor, da der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung, also Reparatur,
eingeräumt worden sei. Ein wirksamer Rücktritt setze nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich voraus, dass der Käufer
dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setze. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn diese unmöglich sei, unzumutbar oder bereits
fehlgeschlagen. Alle drei Varianten lägen allerdings hier nicht vor. Es stehe zum eine…
» Vollständiger Artikel