Das Musterformular zur Belehrung über das Widerufsrecht

aus der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung / BGB-InfoV) und die durch eine Entscheidung des LG Halle zum Az. 1 S 28/05 vom 13. 5. 2005 aufgekommene Diskussion ist Anlass für heise-online hier auf eine neuere Entscheidung des LG Münster (vom 02.08.2006 zum Az. 24 O 96/06) hinzuweisen, die die Anwendbarkeit des amtlichen Musterformulars bestätigt. Das LG Halle hatte für Aufmerksamkeit gesorgt indem es entschied, dass § 14 I BGB-InfoV und seine Anlage 2 unwirksam seien, weil sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB bewegen würden. Art. 245 Nr. 1 EGBGB ermächtige das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung „der dem Verbraucher gem. §§ 355 II 1, 356 I 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des BGB mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen“. Diese Ermächtigung würde aber nicht eingehalten, weil dem Verbraucher nicht i.S. von § 355 II 1 BGB „seine Rechte deutlich“ gemacht werden würden. Denn das Musterformular entspreche nicht vollständig den gesetzlichen Bestimmungen für deren Umsetzung es gedacht sei.

Das LG Halle hatte, so macht der Sachverhalt deutlich, einen Weg gesucht, der Haustürkäuferin eines vielbändigen Märchensamme…

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Erschienen 11. September 2006 auf http://walfischbucht.wordpress.com.

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