Das "Münchener Modell"

Das "Münchener Modell " nutzt die unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten, die bei Mietwohnungen einerseits und umgewandelten Eigentumswohnungen andererseits bestehen. Bei einer Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum ist der Mieter je nach regionaler Lage zwischen drei und zehn Jahren vor Eigenbedarfskündigungen geschützt (§ 577a BGB). Kaufen dagegen mehrere Person als Gesellschafter einer GbR ein Miethaus und wandeln die Wohnungen erst nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung in Wohneigentum um, gelten die normalen gesetzlichen Kündigungsfisten des § 573c BGB. Mit seiner Entscheidung vom 16. Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof das "Münchener Modell" sanktioniert (BGH, Urteil vom 16.Juli 2009 - VIII ZR 231/08). Danach findet auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11) kann sich eine GbR selbst dann auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in ein…

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Themen: Bundesgerichtshof , Analog , Mieterschutz , Mietrecht;

Erschienen 21. Januar 2012 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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