Das Mittelalter beim BGH: Ausdruck erforderlich

Wer als Anwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwenden, sollte die Daten zusätzlich ausdrucken. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Anwälte, die einen EDV-gestützten Fristenkalender verwenden, sollten die eingegebenen Daten zusätzlich ausdrucken. Funktioniert nämlich der Kalender nicht oder werden die Daten falsch eingegeben und kommt es deshalb zu Fristversäumnissen vor Gericht, besteht keine Chance, noch einmal eine Verlängerung zu erhalten.

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Das Gericht stellte klar, dass ein Ausdruck auf jeden Fall er…

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Themen: Anwalt , Bgh , Handelsblatt , Mittelalter
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 26. Mai 2006 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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