Das Mietrecht der Energiewende - Energetische Modernisierung und Contracting

(LEXEGESE) Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 17. November 2011 einen » Referentenentwurf zur Mietrechtsreform an Länder und Verbände zur Stellungnahme übermittelt. Nach Auffassung des BMJ müsse und könne der private Energieverbrauch signifikant gesenkt werden. Die Bundesregierung möchte die Förderung energetischer Modernisierungen ausbauen und setzt sich für verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen ein. Darüber hinaus soll das Contracting eine gesetzliche Grundlage erhalten. Im Einzelnen sind aus energiepolitischer Sicht folgende Regelungen hervorzuheben: I. Energetische Modernisierung Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bisher: § 554 BGB) werden reformiert. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der "energetischen Modernisierung". Er umfasst alle Maßnahmen, die zur Energieeinsparung in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung oder die Umstellung von Ölheizung auf Holzpellet-Heizung. Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden. Sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung. Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung (§ 536 BGB) führen. Ist etwa eine Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat mindert sich die Miete wie bisher, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Bei anderen Modernisierungen (z.B. Modernisierung eines Bades) bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht. Bisher konnte sich der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen verzögern, wenn der Mieter vorträgt, dass die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Härte sei. Diese Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert, damit die Modernisierung zunächst ohne Verzögerungen realisiert werden kann. Beruft sich also ein Mieter darauf, dass er nach seinem Einkommen eine spätere Modernisierungsumlage nicht verkraften kann, so kann der Vermieter die geplante Maßnahme dennoch durchführen. Das schafft Planungssicherheit in der Bauphase. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird im Mieterhöhungsverfahren nach Abschluss der Maßnahmen geprüft. Der Mieter behält also seinen Schutz vor Mieterhöhungen, die er nicht tragen kann. Er muss dann, wenn der Härtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später die erhöhte Miete nicht zahlen. Die formalen Anforderungen an die Begründ…

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Themen: Bgb , Bmj , Bundesministerium Der Justiz , Strom , Politik , Energieverbrauch , Contracting , Mietrechtsreform , Energiepolitik

Erschienen 17. November 2011 auf http://lexegese.blogspot.com.

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