Das ist Mediation (§ 1 MediationsG)

§ 1 MediationsG definiert Mediation wie folgt:

“Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.”

Der Mediator wird beschrieben als

“eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt”.

Diese Definitionen sind wichtig für die Rechte und Pflichten des Mediators, die sich aus diem Mediationsgesetz ergeben.

Es gab bereits vor dem Regierungsentwurf des Mediationsgesetzes eine Reihe von Definitionen für Mediation. Am bekanntestens ist sicherlich die Definition von Dr. Georg Mähler:

“Mediation ist ein freiwilliger Prozess, in dem Konfliktpartner mit Hilfe eines neutralen Dritten ohne inhaltliche Entscheidungsbefugnis gemeinsame, aufeinander bezogene, nach Möglichkeit wertschöpfende Entscheidungen treffen, die von dem wachsenden Verständnis von sich selbst, dem anderen und ihrer Sicht der Realität aufbauen.”

Diese Definition geht in Teilen über den Gesetzestext hinaus, soweit es um das Ziel der Mediation geht, bleibt aber auch dahinter zurück, als weder die Vertraulichkeit des Verfahrens noch die Neutralität des Mediators genannt wird. Einige weitere Definitionen finden sich hier, da und dort.

Legt man die Gesetzesdefinition zu Grunde ergeben sich folgende Merkmale:

Es müssen zumindest neben dem Mediator (oder der Mediatorin oder den Mediatoren) zumindest zwei Parteien an der Mediation beteiligt sein, so dass die sogenannte “one party mediation” aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfällt.

Mediation muss freiwillig sein, so dass das Gesetz eine Zwangsmediation ausschließt, so dass obligatorische Mediationsverfahren vor einleitung eines Gerichtsverfahrens, wie sie in den USA teilweise geregelt sind, hier nicht in Betracht kommen.

Ebenso wichtig ist das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Mediation will ja gerade Konfliktlösungen erreichen, die zufriedenstellender und haltbarer als Drittenscheidungen sind. Eigenverantwortlichkeit ist hierfür unabdingbar. Eigenverantwortung heißt zum einen, dass die Parteien in der Lage sind, sich frei zu entscheiden. Das schließt Mediation bei bestimmten Suchterkrankungen, starker Depression und auch bei einem starken Machtgefälle aus.Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit verlangt aber auch, dass die Parteien über die rechtlichen Möglichkeiten sowie über die Folgen der ins Auge gefassten Vereinbarung informiert sind. Nicht zuletzt deshalb postuliert § 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG auch, dass der Mediator die Parteien auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, dass die Vereinbarung bei Be…

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Themen: Mediation , Anwendungsbereich , Mediator , Mediationsgesetz

Erschienen 3. Januar 2012 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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