Das LG Köln und die ominösen bestimmten Modems

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 10.1.2011 - AZ 28 O 421/10 - den Prozesskostenhilfeantrag eines Anschlussinhabers abgelehnt, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das Landgericht führt in diesem Beschluss aus, was von einem Anschlussinhaber alles erwartet werden kann um Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern.Zum einen obliegt es dem Anschlussinhaber, den zugangsberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Weiterhin muss der Anschlussinhaber wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen, wozu er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage sei. Dies könnte durch die Einräumung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten geschehen.

Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Dass es eine wirksame Firewall auf dem Markt für Privatanwender gibt, die das Verwenden von P2P Clients verhindert darf an dieser Stelle stark angezweifelt werden.

Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems hätte der Antragsteller nicht dargelegt (vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09). Der Vortrag des Antragstellers, es sei ledig…

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Themen: LG Hamburg , Frontpage

Erschienen 26. Januar 2011 auf http://www.hb-law.de.

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