Das LG Kaiserslautern erklärt den Begriff “Schmerzensgeld”
Im deutschen Recht ist der Anspruch auf in § 253 BGB geregelt und beschränkt sich auf
-Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung sowie auf
-gesetzlich besonders bestimmte Fälle wie etwa nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB.
Ein gesetzlich nicht geregelter Fall ist die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bei schwerwiegenden
Beeinträchtigungen nach allgemeiner Rechtsprechung zu einem Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2
Abs. 1 des Grundgesetzes führt (medienrechtlicher Schmerzensgeldanspruch).
Durch die Zahlung von Schmerzensgeld soll der Verletzte einen
a) Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten und
b) Genugtuung für das erfahren, was ihm vom Schädiger angetan wurde.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Zivilgericht nach Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Verletzungen, Maß
der Lebensbeeinträchtigung, Hintergrund der Verletzungshandlung, sonstige Folgen der Verletzung u.ä.
Zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit zur Wahrung der Rechtssicherheit orientieren sich die Gerichte an einschlägigen
Urteilssammlungen (sog. Schmerzensgeldtabellen) und berücksichtigen die konkreten Umstände des Einzelfalls und ggf. auch weitere
Faktoren wie die Geldentwertung.
2.
Zur Enttäuschung von Verletzten genügen die zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge oft nicht ihren Erwartungen. Der in diesem
Zusammenhang regelmäßig erteilte Hinweis auf Schmerzensgeldzahlungen nach amerikanischem Recht ist allerdings verfehlt:
Im angelsächsichen Recht kann einem Kläger in einem Zivilprozess über den erlittenen realen Schaden hinaus Strafschadensersatz
(punitive damages oder auch exemplary damages genannt) zugesprochen werden. Die Verhängung eines Strafschadensersatzes steht im
Ermessen des Zivilgerichts und verfolgt allgemein den Zweck
1. den Beklagten für sein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zu bestrafen, 2. den Beklagten und die
Allgemeinheit von künftigem sozialschädlichen Verhalten abzuhalten, 3. den Geschädigten für die auf seinem Einsatz beruhende
Rechtsdurchsetzung - zur Stärkung der Rechtsordnung - zu belohnen und 4. dem Geschädigten eine Ergänzung zu einer als unzureichend
empfundenen Schadensbeseitigung zu verschaffen.
Der Strafschadensersatz nach amerikanischem Recht ist dem deutschen zivilrechtlichen Sanktionensystem fremd; die deutsche
Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich, nicht aber eine Bereicherung des
Geschädigten vor. Weitere von der Verhängung von „punitive damages“ verfolgte Zwecke werden über das deutsche Strafrecht
verwirklicht.
Die Unterschiede im Schadensersatzrecht beider Rechtsordnungen führen dazu, dass die Grundsätze der „punitive damages“ in Deutschland
nicht angewendet werden können (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 04.06.1992, IX ZR 149/91 = BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 und BVerfG
Beschluss vom 7.12.1994, 1 BvR 1279/94 = BVerfGE 91, 335 = NJW 1995, 649).
Quelle: Pressemitteilung des LG vom 30.05.2007
Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer