Das LG Kaiserslautern erklärt den Begriff “Schmerzensgeld”

Im deutschen Recht ist der Anspruch auf Schmerzensgeld in § 253 BGB geregelt und beschränkt sich auf

-Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung sowie auf

-gesetzlich besonders bestimmte Fälle wie etwa nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB.

Ein gesetzlich nicht geregelter Fall ist die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen nach allgemeiner Rechtsprechung zu einem Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes führt (medienrechtlicher Schmerzensgeldanspruch).

Durch die Zahlung von Schmerzensgeld soll der Verletzte einen

a) Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten und

b) Genugtuung für das erfahren, was ihm vom Schädiger angetan wurde.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Zivilgericht nach Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Verletzungen, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Hintergrund der Verletzungshandlung, sonstige Folgen der Verletzung u.ä.

Zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit zur Wahrung der Rechtssicherheit orientieren sich die Gerichte an einschlägigen Urteilssammlungen (sog. Schmerzensgeldtabellen) und berücksichtigen die konkreten Umstände des Einzelfalls und ggf. auch weitere Faktoren wie die Geldentwertung.

2.

Zur Enttäuschung von Verletzten genügen die zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge oft nicht ihren Erwartungen. Der in diesem Zusammenhang regelmäßig erteilte Hinweis auf Schmerzensgeldzahlungen nach amerikanischem Recht ist allerdings verfehlt:

Im angelsächsichen Recht kann einem Kläger in einem Zivilprozess über den erlittenen realen Schaden hinaus Strafschadensersatz (punitive damages oder auch exemplary damages genannt) zugesprochen werden. Die Verhängung eines Strafschadensersatzes steht im Ermessen des Zivilgerichts und verfolgt allgemein den Zweck

1. den Beklagten für sein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zu bestrafen, 2. den Beklagten und die Allgemeinheit von künftigem sozialschädlichen Verhalten abzuhalten, 3. den Geschädigten für die auf seinem Einsatz beruhende Rechtsdurchsetzung - zur Stärkung der Rechtsordnung - zu belohnen und 4. dem Geschädigten eine Ergänzung zu einer als unzureichend empfundenen Schadensbeseitigung zu verschaffen.

Der Strafschadensersatz nach amerikanischem Recht ist dem deutschen zivilrechtlichen Sanktionensystem fremd; die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor. Weitere von der Verhängung von „punitive damages“ verfolgte Zwecke werden über das deutsche Strafrecht verwirklicht.

Die Unterschiede im Schadensersatzrecht beider Rechtsordnungen führen dazu, dass die Grundsätze der „punitive damages“ in Deutschland nicht angewendet werden können (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 04.06.1992, IX ZR 149/91 = BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 und BVerfG Beschluss vom 7.12.1994, 1 BvR 1279/94 = BVerfGE 91, 335 = NJW 1995, 649).

Quelle: Pressemitteilung des LG Kaiserslautern vom 30.05.2007

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Schmerzensgeld , Kaiserslautern

Erschienen 26. Juni 2007 auf http://www.recht-blog.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Punitive Damages Deutschland: Strafschadensersatz in Deutschland

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 28. Oktober 2007 — CK - Washington.   In Deutschland soll Strafschadensersatz, punitive Damages, verboten sein. Das Ausland sieht das allerdings ande…

Strafschadensersatz bei Treuepflicht

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 5. Mai 2008 — KW ? Washington.  Einen Strafschadensersatz, punitive Damages, wegen Vertragsbruchs sieht das amerikanische Recht nicht vor. Zuläs…

Menschenhandel, punitive Damages

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 8. November 2011 — CK - Washington.   Strafschadensersatz kommt nicht von irgendwo her, sondern muss eine rechtliche Grundlage haben. Die heißt Torts…

Kappung von Punitive Damages

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 11. April 2005 — MG - Washington.   Vor einer schwierigen Entscheidung steht die Klägerin in der Sache Judy Boeken v. Philip Morris Inc., Az. B1529…

Punitive Damages: Bestrafung

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 22. Februar 2008 — CK - Washington.   Bestrafung ist der Hauptzweck des Strafschadensersatzes; Abschreckung und Schadensausgleich spielen geringere R…

Punitive Damages

Streitsache / Blog | 21. Mai 2005 — Prof. Dr. Paul D. Carrington LL.B. (Harvard) setzt sich in einem Aufsatz mit den sogenannten punitive damages des US-amerikanische…

Häftling vertrocknet - Punitive Damages

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 11. Mai 2008 — CK - Washington.   Mit Medikamenten und Hitze ließ ein Gefängnisarzt einen Häftling ausdürsten, bis er starb. Die Klage des Nachla…

Punitive damages / Strafschadensersatz

Transblawg | 28. Oktober 2007 — Professor Volker Behr wrote a paper in 2003 in which he said that the USA and Germany are moving closer together on the issue of p…

Mehr Ersatz als Schaden: Markenrecht

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 14. März 2012 — Dreifacher Schadensersatz soll nicht bestrafen CK - Washington.   Strafschadensersatz, punitive Damages, soll verwerfliche unerlau…

Strafschadensersatz: Strafschadensersatz bei Vertrag und Tort

German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 28. Januar 2005 — CK - Washington.   Die Vermischung von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und deliktischer Handlung kann im amerikani…

Kanzlei f�r Neue Medien und Steuern, Kiefer W�rner und Kollegen
Justiz Rheinland - Pfalz, Pressemeldungen