Das LG Darmstadt zur Rechtswidrigkeit von so genannten Abofallen

Abofalle, Internetabzocke...

Das sind nur zwei Schlagworte, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Dienstleistungen im Internet fallen. Dort werden zu allen möglichen Themen Leistungen angeboten, deren Kostenpflichtigkeit oft auf der entsprechenden Seite "versteckt" wird. Auch ist der Sinn dieser Angebote häufig zweifelhaft, da die Dienstleistungen sich teilweise in banalen Informationen erschöpfen, die man auch anderweitig kostenlos hätte erhalten können. Kritisieren kann man auch die Höhe der zu zahlenden Vergütung, die oft nicht im rechten Verhältnis zur Leistung steht.

Das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt, Urteil v. 22.11.2007, 9 O 257/07) hat den berüchtigten Schmidtlein-Brüdern am 22.11.2007 verboten, Ihre Angebote auf der als oft als Abofalle bezeichnete Seite http://www.p2p-heute.com mit dem folgenden Passus zu bewerben:

„Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.“

Das Gericht hält diesen Passus für irreführend:

„a) Der durchschnittliche Verbraucher versteht die von den Beklagten benutzte Formulierung dahingehend, dass sich die Testzeit zwar nach Ablauf des Anmeldetages in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, dies aber nicht automatisch geschieht. Denn nach durchschnittlichem Verständnis rechnet man bei einer Testzeit nicht damit, dass diese sich automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt. Die von den Beklagten verwandte Formulierung ist nicht ausreichend, um den Nutzer hierauf ausdrücklich hinzuweisen, da auch nach dieser nach durchschnittlichem Verständnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das kostenpflichtige Abonnement nur dann entsteht, wenn das Angebot der Beklagten nach Ablauf des Testtages weiter genutzt wird.“

Auf die Gefahr hin, wieder wegen unseren ständigen Richterschelte kritisiert zu werden, muss es raus: So geht es nicht. Klar ist, dass ein wirksamer Vertrag nur geschlossen werden kann, wenn die Eckdaten des Deals feststehen. Dazu gehören jedenfalls der Gegenstand des Vertrags und natürlich auch der dafür zu entrichtende Preis und Informationen darüber, wann dieser Vertrag „losgeht“. Wenn Verbraucher über diese Dinge getäuscht werden, kann man mit fug und recht von Abzocke bzw. einer Falle sprechen.

Ich frage mich jedoch, wie die Beklagten es hier deutlicher hätten machen sollen. Denn die Testzeit verlängert sich eben nach Ablauf des Anmeldetages zu einem Abo zum Preis von 7,00 € im Monat und das für 24 Monate. Dass dieser Hinweis versteckt gewesen wäre, behauptet das Gericht nicht. Das Argument des Gerichts, der durchschnittliche Verbraucher wisse ni…

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Themen: Darmstadt

Erschienen 26. Juni 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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