Das LAG Köln und der gelbe Schein

Von der Entscheidung des LAG Köln, dass der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung verlangen kann, auch ohne dies näher zu begründen (Urteil vom 14.09.2011 - 3 Sa 597/11), wurde in der juristischen Bloggerwelt ja schon an einigen Stellen berichtet, nämlich hier: http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com/2011/12/14/lag-koln-arbeitgeber-kann-die-au-bescheinigung-vom-ersten-tag-der-krankheit-verlangen/ http://www.kanzlei-blaufelder.com/wenn-der-chef-den-gelben-zettel-sofort-sehen-mochte/ http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/aerztliches-attest-am-1-krankheitstag-336145 http://www.juraexamen.info/lag-koln-arbeitsunfahigkeitbescheinigung-ab-erstem-krankheitstag/

Zum Sachverhalt will ich mich hier gar nicht großartig auslassen, da dieser für sich genommen schon geeignet wäre, das Verlangen des Arbeitgebers zu rechtfertigen. Das würde da auch dann gelten, wenn man – wie einige Stimmen in der juristischen Literatur – eine Billigkeitsüberprüfung vornehmen wollte. Mal ganz ehrlich: wenn man erst einen Dienstreiseantrag stellt und dann just an dem Tag krank ist, für den einem eben diese Dienstreise abgelehnt wurde … nun ja …

Drauf kommt es für das LAG Köln allerdings gar nicht an, weil es eh meint, für das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage des Gelben Scheines gar nicht an, weil der Arbeitgeber das eben einfach verlangen könne und es einer weiteren Überprüfung etwaiger Gründe dafür gar nicht mehr bedürfe. Oder anders: wenn der Arbeitgeber denn nun mal unbedingt den Schein schon am ersten Tag der Krankheit haben will, dann ist das eben so – Punkt! Und, lieber Arbeitnehmer, jaul nicht rum, nur weil Du dich ungerecht behandelt fühlst oder weil andere Kollegen das nicht müssen! Das Gesetz ist da eher formalistisch und Formalitäten haben nun einmal ihre Härten!

Aber immerhin hat das LAG Köln dennoch die allgemeine Grenze der Willkür oder der Diskriminierung gezogen. Diese allerdings im Prozess darzulegen und zu beweisen, fällt ungemein schwerer, als wenn man eine Billigkeitsüberprüfung vornehmen lassen will. Es sei denn, man kann auf die abgestufte Darlegungs- und Beweislast aus § 22 AGG zurückgreifen, wonach es für den diskriminierten Anspruchsteller ausreicht, Indizien für das Vorliegen einer Diskriminierung darzulegen un…

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Themen: Kollegen , Krank , Arbeitnehmer , Erkrankung , Rechtsanwalt Arbeitsrecht

Erschienen 19. Dezember 2011 auf http://stuwal.blog.de.

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LAG Köln: Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ab erstem Krankheitstag | Juraexamen.info

Anmerkung zu LAG Köln, Urt. v. 14.09.2011 - 3 Sa 597/11 mit Verweis auf den Volltext.


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