Das Kühlhaus für den Jäger

Die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches als Kühlraum für erlegtes Wild dienen soll, ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Trier im Außenbereich nicht privilegiert und damit bauplanungsrechtlich unzulässig.

Der Entscheidung lag die Klage eines Jagdpächters eines etwa 2000 ha großen Reviers im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich zugrunde. Der beklagte Landkreis hatte den Bauantrag des Klägers zur Errichtung eines insgesamt 116 qm großen, 1½ geschossigen Gebäudes in massiver Bauweise auf einem in dessen Eigentum stehenden und im Außenbereich gelegenen Grundstück mit der Begründung abgelehnt, dass das Bauvorhaben von seiner Zweckbestimmung her auch im Innenbereich errichtet werden könne, sodass eine Errichtung im Außenbereich unzulässig sei. Der vom Kläger verfolgte Zweck einer hygienisch einwandfreien Versorgung des Wildes könne auch dann erreicht werden, wenn das erlegte Wild in ein Kühlhaus innerhalb der nächsten Ortslage transportiert werde.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, das geplante Vorhaben sei als eine zwingend notwendige Ergänzung seines bereits als privilegiert anerkannten Jagdhauses anzusehen. Aufgrund der neueren lebensmittelhygienischen EU-Vorschriften sei jeder Jagdpächter verpflichtet, Wild möglichst unmittelbar nach dem tödlichen Schuss lebensmittelrechtlich einwandfrei zu versorgen. Bei der Menge des anfallenden erlegten Wildes bei den herbstlichen Drückjagden könne ohne die Errichtung eines eigenen Kühlgebäudes das Wild nicht ordnungsgemäß versorgt werden.

Dieser Argumentation schlossen sich die Trierer Verwaltungsrichter indes nicht an. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, es sei zwar grundsätzlich anzuerkennen, dass zu einem Jagdhaus auch ein entsprechender Kühlraum für das erlegte Wild gehöre. Allerdings erfordere die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften nicht zwingend eine Privilegierung eines solch großen und separaten Kühlgebäudes im Außenbereich. Aufgrund der Größe des Jagdreviers und des damit anfallenden Wildes insbesondere bei den Drückjagden sei es zwar zweckmäßiger, das erlegte Wild am eigenen Jagdhaus versorgen zu können. Jedoch könne die hygienisch einwandfreie Versorgung vorliegend problemlos auch in einem nur wenige Kilometer weiter entfernten Gewerbegebiet oder innerhalb der Ortslage der benachbarten Gemeinden erfolgen. Die wegemäßige Entfernung gegenüber dem vom Kläger geplanten Standort sei nur geringfügig weiter, sodass auch dort eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung…

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Themen: Jagd
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 20. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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