Das Krematorium im Gewerbegebiet

Ein Krematorium mit angegliedertem Abschiedsraum ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

In einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich der Kläger als Nachbar gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Seine Rechtsmittel blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in Münster erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Dieser Argumentation ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers hin nunmehr die Baugenehmigung aufgehoben:

Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das – wie hier – die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff “Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke” und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort…

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Themen: Beteiligung , Tiger , Krematorium , Bauplanungsrecht , Gewerbegebiet
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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