Das neue Korruptionsstrafrecht in Großbritannien und seine Auswirkungen auf Österreich

Noch im Jahr 2008 hatte die OECD das britische Korruptionsstrafrecht als den internationalen Vorgaben zuwiderlaufend, kompliziert und unbestimmt kritisiert und eine umfassende Novellierung gefordert. Nun hat Großbritannien auf diese Kritik reagiert und mit großer parteienübergreifender Mehrheit ein – im internationalen Vergleich – außerordentlich strenges Korruptionsstrafrecht, den sogenannten UK Bribery Act, verab-schiedet. Dieser wird nunmehr – nach einigen Verzögerungen – mit 1. Juli 2011 in Kraft treten und auch zahlreiche österreichische Unternehmen betreffen.

Der UK Bribery Act gilt nicht nur für britische Staatsbürger oder in Großbritannien eingetragene Unternehmen, sondern findet auch auf alle juristischen Personen Anwendung, die auf britischem Hoheitsgebiet betreiben. Was unter dem Begriff “Geschäft” zu verstehen ist, ist derzeit noch weitgehend unklar. Der britische Justizminister, Kenneth Clarke, hat hierzu lediglich festgehalten, dass eine Notierung an der Londoner Börse oder die Existenz einer britischen Tochtergesellschaft “per se” nicht ausreichen wird, um eine Anknüpfung für die Zuständigkeit der britischen Ermittlungsbehörden zu begründen. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass die endgültige Interpretation den Gerichten obliege. Dies ist für österreichische Unternehmen etwas unbefriedigend. Man könnte fast meinen, dass Unternehmen ganz bewusst im Ungewissen gelassen werden, ob das britische Korruptionsstrafrecht nun auf sie anwendbar ist oder nicht.

Die Brisanz dieses weiten extraterritorialen Anwendungsbereichs liegt einerseits darin, dass auch rein innerösterreichische Sachverhalte betroffen sind, da der UK Bribery Act eine besondere Form der Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsieht. Kann eine juristische Person (GmbH, AG, Verein etc), die in Großbritannien Geschäfte betreibt, nicht nachweisen, dass sie unternehmensintern geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention getroffen hat (wie zB mit einem effizienten Compliance Programm), ist sie für sämtliche Verstöße ihrer Mitarbeiter oder anderer mit ihr verbundener Personen strafrechtlich verantwortlich. Ähnlich wie beim US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act gilt dies völlig unabhängig vom Tatort. Die Zugehörigkeit eines Täters zu einer juristischen Person, die Geschäfte in Großbritannien betreibt, bildet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die britischen Ermittlungsbehörden; ein zusätzliches territoriales Erfordernis (wie etwa die Begehung der Straftat auf britischen Hoheitsgebiet) besteht nicht.

Andererseits geht der UK Bribery Act in vielerlei Hinsicht über das österreichische Korruptionsstrafrecht hinaus. Der UK Bribery Act unterscheidet nämlich nicht zwischen Bestechung im privaten und im öffentlichen Bereich. Beides wird gleich streng mit unbeschränkten Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Das öster…

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Themen: Rechtsanwalt , Korruption , Verein , Londoner , Oecd , Juristische Person , Springer , Bribery , Rechtsanwältin , Featured Article , Korruptionsstrafrecht , Wirtschaftsanwalt , Wirtschaftsanwälte , 1. Juli 2011 , Klara Jaros , Schönherr , UK Bribery Act , Verhaltensrichtlinien , Wirtsc
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht

Erschienen 9. Mai 2011 auf http://www.wirtschaftsanwaelte.at.

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