Das korrekte Nachlassverzeichnis: Basis für die Pflichtteilsberechnung

Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert. Wie der Begriff „Pflicht“-Teil zum Ausdruck bringt, ist der Anspruch zwingend (§ 2303 BGB). Die nächsten Angehörigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) kann man also zwar enterben, sie haben dann aber trotzdem Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassvermögen des Verstorbenen – und zwar selbst dann, wenn die Angehörigen dem Verstorbenen völlig entfremdet waren oder sich sogar mit ihm zerstritten hatten. Entziehen kann man den Pflichtteil nämlich nur in ganz bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB), die in der Praxis selten vorliegen, z.B. Mordversuch.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Als erstes muss man die Pflichtteilsquote berechnen. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte (wenn es also kein Testament gäbe).

Ein Beispiel: Der verwitwete Vater V hat Tochter T und Sohn S. S ist dem Vater seit Jahren entfremdet und schert sich nicht um ihn. V schreibt deshalb in seinem Testament: „Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich T“. Stirbt V, so ist T die Alleinerbin und hat sofortigen Zugriff auf den gesamten Nachlass. S kann aber (innerhalb von drei Jahren) von der Erbin T den Pflichtteil verlangen. Berechnung: Hätte V kein Testament erstellt, so wäre er nach gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden Kindern zu je ½ beerbt worden. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. S hat also Anspruch auf Auszahlung von ¼ des Nachlasswerts in Geld.

Woraus berechnet sich der Pflichtteil?

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist der sog. Reinnachlass. Also der Saldo des Gesamtvermögens (Aktiva minus Passiva) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dieses Vermögen muss der Erbe in einem Nachlassverzeichnis detailliert auflisten, also alle Grundstücke, Bankguthaben, Aktien, Lebensversicherungen, Wertsachen und sonstige Gegenstände und Forderungen, der Erbe darf aber auch alle Verbindlichkeiten, Schulden, Beerdigungskosten etc. abziehen.

Für die Bewertung gilt das Stichtagsprinzip (§ 2311 BGB): Es ist also entscheidend, welchen Wert die Vermögensgegenstände (z.B. Aktien, Edelmetalle, Devisen) am Todestag hatten. Das kann den Erben in massive Schwierigkeiten bringen, wenn zum Beispiel Aktien nach dem Erbfall stark an Wert verlieren. Der Pflichtteil berechnet sich dann nämlich trotzdem aus dem Wert, den die Aktien am Todestag hatten (Tageskurs), der Erbe kann beim Verkauf der Aktien aber diesen Wert nicht mehr erlösen, so dass der Erbe in diesen Fällen faktisch mehr zahlen muss als den Pflichtteil. Umgekehrt kann sich der Erbe freuen, wenn Vermögensbestandteile nach dem Erbfall wertvoller werden (ein Grundstück zum Beispiel Bauland wird), weil der Pflichtteilsberechtigte von …

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Erschienen 11. Mai 2011 auf http://www.rechthaber.com.

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