Das "Koran"-Urteil des AG Frankfurt/Main

Zum Sachverhalt: RA-Blog, SpON, Handakte Webblawg Zur Versachlichung der Diskussion Eine Härtefallscheidung ohne Zuwartenmüssen bis zum Ablauf des Trennungsjahres kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Tatsache des (Weiter)-Verheiratetseins eine unzumutbare Härte darstellt, so jedenfalls das Gesetz. Wenn also keine Übergriffe nach der wegen der Gewalttätigkeiten erfolgten Trennung zu befürchten sind, dann liegt kein Härtegrund mehr vor. Der vorliegende Fall ist wohl nicht nach deutschem, sondern nachmarokkanischem Familienrecht zu beurteilen. Insoweit mag der Richterin als Zwischenergebnis beizupflichten sein, dass das Recht des Königreiches Marokko grundsätzlich ein Züchtigungsrecht des Ehemannes vorsieht…

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Themen: Koran

Erschienen 22. März 2007 auf http://philorama.blogspot.com.

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