Das Kleingedruckte in der Steuererklärung

Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Unterhaltsaufwendungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuermindernd geltend gemacht hatte, gegen die Ablehnung der Änderung eines Steuerbescheides stattgegeben.

Steuerbescheide sind gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt. Ein solches grobes Verschulden kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt.

Gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 AO sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Das Finanzgericht Hamburg folgt dieser Rechtsprechung und sieht keinen Anlass, für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular andere Maßstäbe anzulegen als für die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform. Dies schließt jedoch nicht aus, Besonderheiten in der Übersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 bezüglich Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter als gesetzlich Unterhaltsberechtigte nicht so gestaltet, dass dem Kläger der Vorwurf groben Verschuldens im Hinblick darauf gemacht werden könnte, die Unterhaltsleistungen nicht bereits in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung angegeben zu haben. Während in der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.10.2006 – 1 K 1364/06 – zu Grunde liegenden Jahr 2003 bereits im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung der Unterhalt für bedürftige Personen detailliert abgefragt und dabei auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter in Zeile 109 angesprochen worden ist, enthält der Hauptvordruck …

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Themen: Finanzamt , Finanzgericht Hamburg
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 1. November 2011 auf http://www.raschlosser.com.

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