Das Heim als Erbe
Das des Angehörigen eines Heimbewohners, mit
dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14
Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.
Allerdings können auch testamentarische Verfügungen wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein; deshalb gilt §
14 HeimG nicht nur für Verträge, sondern auch für letztwillige Verfügungen durch Testament. Dabei zieht ein Verstoß gegen § 14 HeimG
gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit nach sich, obwohl sich das Verbot nur gegen den Heimträger richtet.
Ein Eingreifen des an den Heimträger gerichteten Verbots setzt voraus, dass dieser sich etwas “versprechen oder gewähren” lässt. Eine
einseitige Willenserklärung oder Betätigung des Gebers genügt mithin nicht; es muss eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein
entsprechendes vorangegangenes Verlangen hinzukommen. Am notwendigen Merkmal des “sich gewähren lassen” fehlt es deshalb nach
allgemeiner Auffassung beim “stillen” Testament eines Heimbewohners, von dem der Heimträger bis zum Eintritt des Erbfalles keine
Kenntnis erlangt hat. Auch der Bundesgerichtshof hat die Nichtigkeit des Testaments in einem früher entschiedenen Fall demzufolge
allein mit der Kenntnis der dort Bedachten bzw. ihrer Wissensvertreter begründet.
Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht die in § 14 HeimG enthaltene Einschränkung der Testierfreiheit des Heimbewohners als
verfassungskonform unter anderem mit der Erwägung gebilligt, eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung zur Erreichung der mit ihr
verfolgten Zwecke liege nicht vor, weil testamentarische Verfügungen, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt und im Stillen angeordnet
werden, stets zulässig seien; bei fehlender Kenntnis des Begünstigten sei das Testament stets wirksam.
Dies ist jedenfalls nicht dann anders zu beurteilen, wenn das den Heimträger begünstigende Testament nicht vom Heimbewohner, sondern
von einem seiner Angehörigen stammt und der Heimbewohner nach dem Tode des Erblassers weiterhin im Heim des Trägers lebt.
Von den mit § 14 HeimG verfolgten Zwecken kann in dieser Konstellation allein der Schutz des Heimfriedens betroffen sein. Weder die
Testierfreiheit der Heimbewohner noch deren Schutz vor einer Ausnutzung hilfloser Lage werden von der Frage berührt, ob der
letztwilligen Verfügung eines Dritten Wirksamkeit zuerkannt werden kann. Diesen beiden Zwecken ist jedoch bei der Feststellung, dass
die Einschränkung der Testierfreiheit durch § 14 HeimG noch verhältnismäßig und damit verfassungsgemäß ist, deutlich höheres Gewicht
beizumessen als dem Schutz des Heimfriedens, da sie ihre Grundlage ebenfalls in Grundrechten des Heimbewohners finden.
Hinzu kommt, dass selbst der Heimfrieden in dem Fall, dass der Heimträger von einem ihn begünstigenden Testament eines Dritten nach
dessen Ableben erfährt, allenfalls in geringe…
» Vollständiger Artikel