Das Hausverbot im öffentlichen Recht

Das “Hausrecht” im weitesten Sinne ist ein Thema, das euch auf jeden Fall in einer Prüfung begegnen wird: In der Zwischenprüfung oder im “grossen Schein”, mitunter wurde es sogar als Randerscheinung im Examen gesichtet. Dabei kann das Hausrecht in zwei Schwerpunkt-Themen gesplittet werden:

Der Zugang zu einer öffentlich rechtlichen Einrichtung wird verwehrt bzw. begehrt (Typischer Fall: Parteitag in der Stadthalle) Es wird ein Hausverbot ausgesprochen (Typischer Fall: Randalierender Bürger brauchte einen Reisepass und wird vor der Beantragung vom Bürgermeister aus dem Rathaus rausgeworfen)

Beide Themen müssen sitzen, was auch nicht allzu schwer ist. Heute schreibe ich in aller Kürze was zum Hausverbot.

Die Sache mit dem Hausverbot wird gerne auf einen einzigen Meinungsstreit reduziert: Handelt es sich um ein zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Streitthema? Das ist ein bisschen wenig, wenn auch nicht falsch.

Der Student aber, der nur die Frage auswendig lernt, wie man sich gegen ein erteiltes Hausverbot wehrt, bzw. vor welchem Gericht, der wird grosse Augen machen, wenn die Klausuraufgabe lautet: “Auf welchem Weg ist aus Verwaltungssicht ein Hausverbot zu erteilen?”. Da gibt es nämlich sehr interessante (und Praxisträchtige) Fälle, etwa wenn im Winter wieder Obdachlose (oder auch: Nicht-Seßhafte) in den Rathäusern überwintern möchten. Klar kann und wird ein Bürgermeister im Regelfall hingehen und die Betroffenen mit den Worten “Raus hier” einfach rauswerfen. In einer Klausur kann man sich dann fragen, wie man dies deutet und vor welchem Gericht verhandeln möchte.

Wenn man aber in die Rolle versetzt wird, zu prüfen, wie man die Betroffenen des Hauses verweisen kann, muss man weiter denken. Es gilt, wie immer im Verwaltungsrecht, Normen zu suchen die als Anspruchsgrundlage herhalten können. Dabei muss man für ein Hausverbot vor allem zwei Normen griffbereit haben:

§68 III VwVfG: Die Norm wird gerne außer Acht gelassen, der Wolff/Decker (Studienkommentar) kommentiert die Norm nichtmals. Dabei bietet sie einem Verfahrensleiter die Möglichkeit eines “Ausschlusses” bei Störungen an, was bis zum Hausverbot gehen kann (Schwerdtfeger, Rn.389). Relevant ist das etwa in dem Fall, in dem ein Fachbereichsleiter einem Bürger das Hausverbot erteilt; Schwerdtfeger führt hier als Beispiel den Bürger an, der täglich vorbei kommt um zu nachzufragen, was seine Baugenehmigung macht - um dann alle zu beschimpfen sobald er erfährt, dass sie noch nicht bearbeitet ist. Polizei- und Ordnungsrecht: Gerade wenn es um den Verweis von Obdachlosen aus dem Rathaus geht, aber auch sonst wenn die Betroffenen als Gefahr eingestuft werden können, bietet es sich an, dass die Ordnungsbehörde der Gemeinde tätig wird und sich dabei auf die jeweilige Generalklausel in den Landesgesetzen stützt.

Sollte nun doch der Standardfall vor einem liegen, in …

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Themen: Schwerpunkt , Schein , Hausverbot öffentliche Einrichtung

Erschienen 29. August 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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