Wissen, was Recht ist: Markenschutz – Teil 2
WK LEGAL Online Blog | 7. März 2011 — Vorteile eines Markenschutzes Die Vorteile eines Markenschutzes gehen Hand in Hand mit den durch die Marke garantierten Funktion…
Immer wieder kommen Internet-Händler zu uns, die wegen einer Verletzung von Markenrechten abgemahnt wurden. Meist gehörtes Argument dabei ist:
“Ich wusste nicht, dass dieser Name für die Ware/Dienstleistung XY geschützt ist”.
Die Händler sind dann davon überzeugt, dass diese Unwissenheit Sie auch vor den meist 4 stelligen Anwaltskosten schützt.
Weit gefehlt.
Ein Verschulden ist im Rahmen einer Markenrechtsverletzung seitens des Verletzers nicht erforderlich. Für den Unterlassungsanspruch genügt bereits, die Marke eines anderen ohne Genehmigung im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Zentrale Norm ist dabei § 14 Abs MarkenG:
Nach den Absätzen 1-4 wird geregelt, welche Handlungen erlaubnispflichtig sind:
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder… » Vollständiger ArtikelErschienen 28. August 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.
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