Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung

Die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter stellt für sich genommen noch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar.

In dem heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die beklagte Vermieterin den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 €, welches die Beklagte im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gutschrieb. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 € unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte die Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 € geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung im Januar 2008 vom Girokonto der Kläger ab.

Mit ihrer Klage begehrten die Mieter nun die Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Güterloh hat die Klage abgewiesen, das Landgericht Bielefeld hat die hiergegen gerichtete, vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Auch die daraufhin von den Klägerin erhobene Revision blieb jetzt vor dem Bundesgerichtshofs ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien ei…

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Themen: Girokonto , IM Brennpunkt , Liter , Betriebskostenabrechnung , Schuldanerkenntnis
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 12. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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