Publizitätsrichtlinie: Publizitätsrichtlinie-Gesetz
Aktenvermerk | 13. April 2006 — Mit dem Publizitätsrichtlinie-Gesetze (Entwurf - Erläuternde Bemerkungen) soll die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Ric…
Das (ausschließliche) ADV-Grundbuch ist in Österreich ja schon seit längerem Realität. Probleme gibt es in der Praxis eigentlich nur noch, wenn eine Urkunde aus der Urkundensammlung benötigt wird. Mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs (BGBl. II 23/2006) sollte das mittelfristig ein Ende haben:
§ 1. (1) Für alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.
(2) Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt ist für jedes der in Abs. 1 bezeichneten Grundbuchsgerichte vom Bundesministerium für Justiz durch Erlass zu bestimmen und auf der Website der Justiz kundzumachen.
Das Grundbuchgericht muss die eingereichten Urkunden selbständig scannen, sofern sie noch nicht in elektronischer Form vorliegen. Rechtzeitig dazu gibt es daher auch eine Gerichtsgebührennovelle, die ab 1.1.2007 Rechtsanwälten 7 EUR zusätzlichen Gebührenanspruch zusichert (vom Mandanten zu bezahlen), wenn Urkunden in Grundbuchs- und Firmenbuchsachen ausschließlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden.
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