Das gestohlene Wohnmobil
am 29.04.2008 von http://www.meisen.info
Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die sich in einem gestohlenen Wohnmobil befanden, sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedenfalls dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn keine Sachversicherung abgeschlossen wurde.
In dem jetzt vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall wurde den Klägern 2002 ihr während eines Italienurlaubs in einem Hafengebiet abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Sie erhielten weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurück. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Diebstahl des Reisegepäcks sei ein unabwendbares Ereignis. Die normale Hausratversicherung decke den Diebstahl aus dem Wohnmobil nicht ab. Auch eine Reisegepäckversicherung decke den Hausrat im Wohnmobil nicht ab.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten ab.
Die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.
Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung könnten nur dann als außergewöhnliche Belastung zu einer steuerlichen Entlastung führen, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen habe und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung überstiegen. Am Abschluss einer derartigen Versicherung fehlte es jedoch.
Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG sei eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit …
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