Stra??enreinigung durch die Anwohner
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Kommt ein Bürger seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer öffentlichen Kasse nicht nach, droht ihm sehr schnell (und meist als eine der ersten Vollstreckungsmaßnahmen) die Pfändung seines Girokontos. Doch es geht auch anders herum: Zahlt eine Stadt nicht, kann auch ihr Konto - wenn auch umständlicher und mit weiteren Voraussetzungen - gepfändet werden. Und wie der Bürger kann sich auch die Stadt zur Abwehr der Zwangsvollstreckung nicht damit verteidigen, nicht zahlungsfähig zu sein.
In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte die Stadt Niemegk im Jahr 2000 für ein Grundstück einen Abwasseranschlussbescheid über mehrere Hunderttausend Euro erlassen. Der Betroffene zahlte, erhob aber zugleich Klage gegen den Bescheid. Nach rechtskräftiger Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht Potsdam verklagte er, da die Stadt nicht freiwillig zurück zahlte, die Stadt erfolgreich auf Rückzahlung des geleisteten Abwasseranschlussbeitrages. Das Rückzahlungsurteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ist rechtskräftig, die Stadt Niemegk verweigerte aber gleichwohl weiterhin die Rückzahlung. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht Potsdam einen Pfändungsbeschluss für das städtische Bankkonto.
Die hiergegen von der Stadt Niemegk erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr zurückgewiesen. Die Stadt könne sich insbesondere nicht darauf berufen, haushaltsmäßig nicht in der Lage zu sein, den Rückzahlungsanspruch zu befriedigen; sie sei nach der Brandenburgischen Kommunalverfassung verpflichtet, jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Das gelte auch für die Rückzahlung von Geldbeträgen, mit denen Bürger Forderungen aus später aufgehobenen Abgabenbescheiden beglichen hätten. Abgabenbescheide seien kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dies beruhe gerade auch auf der Überlegung, dass sich Rückerstattung…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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