Das geknickte Arbeitszeugnis

Neulich fand folgender Dialog im Hörsaal statt: Prof. K. (Evaluationsbögen einsammelnd): „Bitte die Blätter nicht falten.“ RK: „Das sind ja schließlich keine Arbeitszeugnisse.“ Dass die neben mir sitzenden Kommilitonen darüber lachten, wurde von Prof. K. nur mit Unverständnis quittiert. Anscheinend kannte er nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, auf das ich anspielte. Arbeitszeugnisse beschäftigen ja regelmäßig die deutschen Arbeitsgerichte (und RA Wolf J. Reuter: vgl. hier, hier, hier und hier). Doch besonders hervor sticht das BAG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 AZR 893/98. Der Beklagte war ehemaliger Arbeitnehmer beim Kläger. In einem Kündigungsschutzprozess hatten die beiden einen Vergleich geschlossen, der den Arbeitgeber verpflichtete, dem Bekl. ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. In einem weiteren Verfahren war der Arbeitgeber dann verurteilt worden, das Zeugnis in einigen Punkten zu korrigieren. Das korrigierte Zeugnis warf er nun dem Bekl. in den Briefkasten - in einem Umschlag des Formats DIN lang und damit zweimal gefaltet. Der Bekl. hielt das Zeugnis deshalb für fehlerhaft und betrieb gegen den ehemaligen Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung. Gegen diese ging der Kl. dann gerichtlich vor. ArbG und LAG gaben der Klage statt. Auch die Revision beim BAG blieb ohne Erfolg. Ein Zeugnis muss nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden und deren Einhaltung vom Leser als selbstverständlich erwartet wird. Falzungen seien dabei keine unzulässigen Merkmale, so das BAG. Das Erteilen des Arbeitszeugnisses sei zwar eine Holschuld nach § 269 Abs. 2 BGB. Dies besage aber nur, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nur bereitstelle müsse; eine sonstige Rechtspflicht, etwa das Zeugnis nur offen oder in einem bestimmten Umschlag auszuhändigen, folge daraus nicht. Das LAG habe außerdem zutreffend festgestellt, dass es nicht unüblich sei, Arbeitszeugnisse zu verschicken. Eine Übung, Zeugnisse nur ungefaltet zu verschicken, habe das LAG hingegen nicht festgestellt. Der Bekl. brachte vor, ihm sei das Zeugnis nicht zuzumuten, da es seine Chancen bei Bewerbungen schmälere. Auch im Schrifttum wurde diese Auffassung vertreten. Ein Jobsuchender vermittele durch ein geknicktes Zeugnis den Eindruck beachtlicher Sorglosigkeit; deshalb verletze der Arbeitgeber durch Falten seine Fürsorgepflicht. Dem schloss sich das BAG nicht an: Der Arbeitgeber hat die geschuldete Leistung erbracht, wenn das erteilte Arbeitszeugnis geeignet ist, dem Arbeitnehmer bestimmungsgemäß als Bewerbungsunterlage zu dienen. Da schriftlichen Bewerbungen regelmäßig Zeugnisablichtungen beigefügt werden, muss das Originalzeugnis kopierfähig sein. Sicherzustellen ist außerdem, dass saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich zum Beispiel die F…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bgb , Gerichtsentscheidungen , Reuter , Dialog , Arbeitszeugnis , Sticht
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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DIN lang – Wikipedia