Das Gebot der Sachlichkeit: Rechtsanwälte dürfen unhöflich sein

Gemäß § 43a Abs. 3 BRAO unterliegen Rechtsanwälte dem Gebot der Sachlichkeit. Ein berufsrechtliches Gebot zur Höflichkeit existiert aber gemäß höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, ist dem Antwortschreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 20. Mai 2009 an den Berliner Strafverteidiger Carsten Hoenig zu entnehmen. Weiter ist dem Schreiben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen:

Der Anwaltschaft steht dabei zur effektiven Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der eigenen Mandantschaft ein weiter Spielraum zu, so dass bloße Unhöflichkeiten, Polemik oder aber Distanzlosigkeiten zur Annahme eines Verstoßes nicht ausreichen. Selbst eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Beleidigung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272 ff).

Hintergrund der Beschwerde einer Rechtsreferendarin über Carsten Hoenig war eine Auseinandersetzung, die Hoenig mit der Referendarin führte, die als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Tiergarten ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens verweigert hatte, aber alle anderen Verfahrensbeteiligten mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden gewesen waren.

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Themen: Rechtsprechung , Anwalt , Berlin , Rechtsanwalt , Berlin Spezial , Amtsgericht , Verfassung , Beschwerde , Anwalt Berlin
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. Mai 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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