Das ist jetzt keine Frage der Moral mehr, sondern des Rechts: Verhilft den auf heißen Kohlen sitzenden Steuersündern noch eine
strafbefreiende Selbstanzeige?
Die neuerliche "Steuerdatenaffäre" ist das Topthema im strafrechtlichen Blog - mit Recht wie die nach wie vor stark anhaltende
Diskussion belegt.
Die sicher arg eingeschüchterten Steuersünder (das ist ja schon mal ein positver Effekt des Ganzen!) werden sich vermutlich aber
schon gar nicht mehr den Kopf darüber zerbrechen, ob ein (in seinen Grenzen von Wissenschaft und Rechtsprechung noch nicht
ausreichend festgezurrtes) Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte, sondern ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371
Abs. 1 AO (Abgabenordnung) geht, zumal nach der neueren Rechtsprechung des nunmehr für Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat
des BGH bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe eine nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe droht (BGH NJW 2009, 528).
§ 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder
unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
2.
die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit
nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten
Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass
ihm oder seinem…
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