Das feuchte Haus

Wer sein Haus verkaufen will, muss die Interessenten auch ungefragt auf Feuchtigkeitsschäden hinweisen. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht kürzlich entschieden.

Zwar müssten Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gelte erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitteilt. (Leitsatz des Gerichts)

Im dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines Wohnhauses kurz nach dem Erwerb extreme Feuchtigkeit im Keller festgestellt. Daraufhin focht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Verkäufer wehrte sich und argumentierte, er sei auch nicht nach Feuchtigkeitsschäden im Vorfeld gefragt worden – der Käufer sei damit „selbst schuld“. Diese Auffassung teilte das OLG nicht.…

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Themen: Grundstücksrecht

Erschienen 28. Februar 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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