Das Festnahmerecht nach §127 I StPO

Einer der Rechtfertigungsgründe der auch im wirklichen Leben von Interesse sein kann (nicht nur an so genannte Kaufhausdetektive denken) ist das Festnahmerecht nach §127 I StPO. Und das ist nicht nur interessant, sondern beinhaltet auch einen sehr praxisrelevanten Meinungsstreit. Hier mein Text für all diejenigen, die sich im Kaufhaus von diesen selbsternannten Sherrifs nie einschüchtern lassen und auch den Spruch “Sie müssen vorher vorzeigen, was sie mitbringen” nur mit einem Achselzucken quittieren.

Es gibt aus gutem Grund die Rechtfertigungsgründe, über Notwehr bis hin zum Festnahmerecht. natürlich darf niemand in einem Rechtsstaat gezwungen sein, sehenden Auges (ohne eigene Interaktion) mitansehen zu müssen, wie jemand die eigenen Rechte bricht oder Rechtsgüter enzieht bzw. darin eingreift. Ob daraus aber unser heutiges System ständiger Kontrolle und selbstherrlicher Hilfssherriffs an den Eingängen der Kaufhäuser entstehen sollte ist zumindest fraglich. Mit dem hier vorgestellten Meinungsstreit mache ich deutlich, dass man nicht nur in der Klausur eine interessante Situation in dem Fall vorfindet, wenn man sich auf den §127 I StPO beruft.

Der §127 I StPO besagt, dass der “auf frischer Tat Betroffene” von jedermann festgenommen werden kann, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Doch es ist, anders als der Wortlaut zuerst nahelegt, umstritten wann nun genau ein Festnahmerecht entsteht: Muss eine wirklich begangene Straftat vorliegen, oder ist dringender Tatverdacht ausreichend.

Ein Sachverhalt aus dem wirklichen Leben (jetzt im Ernst, passiert mir regelmässig): Der unbescholtene Kunde K wird im Kaufhaus festgehalten, weil er beim passieren der “elektronischen Schranke” mit einem Piepen quittiert wird. Er selbst hat nichts getohlen, wahrscheinlich ist ein gekauftes (und angezogenes) Kleidungsstück nicht “entwertet” wurden und piept (trotz ordentlichem Eigentumserwerb) deswegen. Der so genannte “Kaufhausdetektiv” eilt herbei und fordert auf, die (Einkaufs-)Taschen zu entleeren, was der Kunde ablehnt unter Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Daraufhin wird er gegen seinen Willen bis zum Eintreffen der Polizei von dem Kaufhausdetektiv festgehalten. Nachdem sich herausstellt, dass wirklich nichts gestohlen wurde, erstattet K Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, zumindest Nötigung. Ist der “Kaufhausdetektiv” nun gerechtfertigt?

Es gibt nun eine Fülle von Theorien:

Die materiell-rechtliche Theorie lässt den §127 I StPO nur bei einer wirklichen Tat, die rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde, gelten. Die eingeschränkt materiell-rechtliche Theorie verlangt nur eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat, dass sie ggfs. entschuldigt ist, wirkt sich nicht gegenüber dem anderen aus. Misch-Theorie: Die objektiven Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, hinsichtli… » Vollständiger Artikel
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Themen: Kaufhaus , Meinungsstreit Festnahmerecht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 30. April 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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