Das Festnahmerecht nach §127 I StPO
am 30.04.2008 von http://www.jurakopf.de
Einer der Rechtfertigungsgründe der auch im wirklichen Leben von Interesse sein kann (nicht nur an so genannte Kaufhausdetektive denken) ist das Festnahmerecht nach §127 I StPO. Und das ist nicht nur interessant, sondern beinhaltet auch einen sehr praxisrelevanten Meinungsstreit. Hier mein Text für all diejenigen, die sich im Kaufhaus von diesen selbsternannten Sherrifs nie einschüchtern lassen und auch den Spruch “Sie müssen vorher vorzeigen, was sie mitbringen” nur mit einem Achselzucken quittieren.
Es gibt aus gutem Grund die Rechtfertigungsgründe, über Notwehr bis hin zum Festnahmerecht. natürlich darf niemand in einem Rechtsstaat gezwungen sein, sehenden Auges (ohne eigene Interaktion) mitansehen zu müssen, wie jemand die eigenen Rechte bricht oder Rechtsgüter enzieht bzw. darin eingreift. Ob daraus aber unser heutiges System ständiger Kontrolle und selbstherrlicher Hilfssherriffs an den Eingängen der Kaufhäuser entstehen sollte ist zumindest fraglich. Mit dem hier vorgestellten Meinungsstreit mache ich deutlich, dass man nicht nur in der Klausur eine interessante Situation in dem Fall vorfindet, wenn man sich auf den §127 I StPO beruft.
Der §127 I StPO besagt, dass der “auf frischer Tat Betroffene” von jedermann festgenommen werden kann, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Doch es ist, anders als der Wortlaut zuerst nahelegt, umstritten wann nun genau ein Festnahmerecht entsteht: Muss eine wirklich begangene Straftat vorliegen, oder ist dringender Tatverdacht ausreichend.
Ein Sachverhalt aus dem wirklichen Leben (jetzt im Ernst, passiert mir regelmässig): Der unbescholtene Kunde K wird im Kaufhaus festgehalten, weil er beim passieren der “elektronischen Schranke” mit einem Piepen quittiert …
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