Das Schicksal der Gleichnamigen – Merck vs. Merck
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"Wie das Familienunternehmen Merck den Weltkonzern Bayer vorführen konnte" berichtet die Wirtschaftswoche anlässlich der Schering-Übernahme. Der Zock soll hier nicht weiter interessieren, vielmehr ein Blick auf die Struktur des "Familienunternehmens Merck" gerichtet werden.
Es handelt sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290 AktG). Dafür gelten zunächst die Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft (§ 278 Abs. 2 AktG iVm §§ 161-177a HGB). "Im übrigen" (§ 278 Abs. 3 AktG) gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft. Wir haben es mit einer hybriden Struktur zu tun, die zwei Arten von Gesellschaftern kennt: persönlich Haftende und Kommanditaktionäre.
Am Gesamtkapital der börsennotierten Merck KGaA hält die persönlich haftende Gesellschafterin E. Merck OHG rund 73 % (Kapitalanteil), die Kommanditaktionäre halten den in Aktien eingeteilten Rest (Grundkapital). Die E. Merck OHG vereinigt rund 130 Familienmitglieder (lt. Wirtschaftswoche). Bliebe es bei der gesetzlichen Lage, so wäre jeder Einzelne zur Geschäftsführung und Vertretung der KGaA berufen (§ 278 Abs. 2 AktG, § 161 II, 114 I, 115 I, 125 I HGB). Das geht natürlich nicht. Die Satzung der Merck KGaA hat die E.Merck OHG von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 5 Satzung). Es werden dafür von der E.Merck OHG persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil "aufgenommen" (§ 9 Abs. 2 Satzung), welche die Geschäftsleitung bilden (§ 13 Abs. 1 Satzung). Die E.Merck OHG ist intern so strukturiert, dass von der Gesellschafterversammlung ein Familienrat gewählt wird, der fünf Mitglieder des "Gesellschafterrats" bestimmt. Zusammen mit vier weiteren Mitgliedern entscheidet dieser Gesellschafterrat "über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Juni 2006 auf http://notizen.duslaw.eu.
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