Das Europaparlament ist gar kein richtiges Parlament
Das hat gestern (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC
8/10) entschieden, dass die 5-Prozent-Hürde bei den gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen
Parteien verstößt, undhat die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz (EuWG) für nichtig
erklärt.
Die Begründung die das Gericht liefert ist diskussionsbedürftig.
Das BVerfG weist zunächst darauf hin, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu einer Ungleichgewichtung der Wählerstimmen führt, wodurch
der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt wird. Diese grundsätzliche Überlegung trifft allerdings
auf alle Wahlen zu.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichts eine Fünf-Prozent-Hürde nicht per se unzulässig, aber sie bedarf stets eines
besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Und einen solchen Grund sieht das Gericht zwar für die Bundestagswahlen,
nicht aber für die Europawahlen.
Denn, so das Gericht sinngemäß, das EU-Parlament ist gar kein richtiges Parlament, weil es nicht dieselbe Funktion erfüllt wie der
Bundestag und auch nicht über vergleichbare Kompetenzen verfügt . Wörtlich liest sich das dann so:
Eine – bei der Wahl zum Deutschen Bundestag – vergleichbare Interessenlage besteht auf europäischer Ebene nach den europäischen
Verträgen nicht. Das Europäische Parlament wählt keine Unionsregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre.
Ebenso wenig ist die Gesetzgebung der Union von einer gleichbleibenden Mehrheit im Europäischen Parlament abhängig, die von einer
stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine gegenüberstünde. Zudem ist die unionale Gesetzgebung nach dem Primärrecht so konzipiert, dass sie
nicht von bestimmten Mehrheitsverhältnissen im Europäischen Parlament abhängig ist.
Diese Betrachtung ist sicherlich nicht falsch, denn sie beschreibt letztlich nur, das auf EU-Ebene nach wie vor vorhandene
strukturelle Demokratiedefizit.
Dennoch halte ich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung für problematisch. Denn sie trägt der erheblich gewachsenen Bedeutung des
Europaparlaments in den letzten Jahrzehnten nicht Rechnung. Ein beträchtlicher Teil gerade auch der gesetzgeberischen
Grundentscheidungen wird nicht mehr in Berlin sondern in Brüssel getroffen. Das EU-Parlament ist zwar von einem originären
Gesetzgeber noch weit entfernt, aber es hat durch die Verträge von Maastricht und Lissabonn eine deutliche Aufwertung erfahren. Das
Europäische Parlament ist mittlerweile an mehr grundlegenden gesetzgeberischen Entscheidungen unmittelbar beteiligt als der Bundestag
und hat in vielen Bereichen zumindest die Möglichkeit die Rechtsetzungsvorschläge der Kommission zu verhindern.
Die Bedeutung des Europaparlaments…
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