Das neue erweiterte Führungszeugnis – was ist das?

Das neue erweiterte Führungszeugnis – worum gehts?

- Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin -

Der Gesetzgeber hat das Bundeszentralregistergesetz mit Wirkung zum 1.05.2010 geändert. Mit aufgenommen wurde das sog. erweiterte Führungszeugnis.

Was ist das erweiterte Führungszeugnis und was ändert sich für den Arbeitgeber dadurch?

Im erweiterten Führungszeugnis sind nun auch weitere Delikte im niedrigen Strafbereich, insbesondere auch Delikte, wie z.B.

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht Ausbeutung von Prostituierten Zuhälterei Misshandlung von Schutzbefohlenen Menschenhandel Kinderhandel Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie

Teilweise waren diese Delikte bereits auch im „normalen Führungszeugnis“ bisher aufgeführt, allerdings nur waren in diesen Führungszeugnis nicht aufgeführt:

eingestellte Verfahren Verfahren, die mit einem Freispruch endeten Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe

Diese „Lücke“ schließt jetzt das erweiterte Führungszeugnis, dass also eine umfassendere Auskunft erteilt.

Wer kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen?

Der normale Arbeitgeber kann nicht vom Arbeitnehmer die Vorlage eines Führungszeugnisses und schon gar nicht die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.

Das erweiterte Führungszeugnis kann verlangt werden

bei erforderlicher Prüfung der Eignung nach § 72 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung,Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen

Von daher können z.B. für Lehrer, Bademeister, Busfahrer (Schulbus), Mitarbeiter des Jugendamtes, Kindergärtner etc. erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden.

gesetzliche Grundlagen

§ 30a BZRG – erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.

wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2.

wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe

ei…

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Themen: Sgb Viii , Arbeitsplatz , Führungszeugnis , Erweitertes Führungszeugnis , Arbeitgeber Führungszeugnis , Stelle Arbeitsrecht Führungszeugnis , Geldstrafe IM Erweiterten Führungszeugnis
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 8. Juni 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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