Das Ergebnis zählt, wen kümmern die Gründe
am 14.09.2006 von walfischbucht
dachten sich wohl auch die Richter der 28. Kammer des LG Köln und begründeten eine Entscheidung (AZ: 28 O 178/06), mit der ein verärgerter Aktionär, der geschäftinterne E-Mails einer AG auf seiner Internetseite veröffentlicht hatte zur Unterlassung verpflichtet wurde wesentlich damit, dass eine e-mail
vergleichbar (sei) mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenÂfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte - auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.
Gut zu …
Geheimnisschutz gilt auch für E-Mails
LBR-Blog / Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (28 O 178/06) sieht darin unter bestimmten Umständen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Das soll vor all…
LG Köln: Geheimnisschutz gilt auch für E-Mails
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LG Köln: Veröffentlichung von eMails auf Website
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