Das ErbStRG und sein Einfluss auf die GmbH
Eines der längsten Gesetzgebungsverfahren hat am 24.12.2008 mit der Verkündung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsgesetz (= ErbStRG) sein Ende gefunden. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 war der Gesetzgeber eindrücklich aufgefordert, die bestehenden Ungerechtigkeiten im Erbschaftssteuerrecht zu beseitigen. Kurzum hatte das BVerfG vorgegeben, alle Vermögensgegenstände einheitlich mit dem gemeinen Wert (sprich Verkehrswert) zu bewerten. Während in der Fachliteratur eine umfangreiche Diskussion darüber begann, wie diese Vorgabe in die Praxis umzusetzen sei, wurde von Seiten des Gesetzgebers am 20.11.2007 ein Referentenentwurf und am 11.12.2007 ein Kabinettsentwurf vorgelegt. Obwohl sich die allgemeinen Medien in erster Linie mit den Änderungen der Steuertarife im Rahmen der Erbschaftssteuer und den persönlichen Freibeträgen beschäftigt haben, lag der Schwerpunkt der Reform aufgrund der Vorgaben des BVerfG in der Neuregelung des Bewertungsgesetz.
Im einzelnen hatte das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass sowohl die Bewertung des Betriebsvermögens im ertragsteuerlichen Sinne als auch von Anteilen an Kapitalgesellschaften neu zu regeln sei.
Hiernach war zu unterscheiden zwischen
Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften,wobei letzte ohne Zweifel die Mehrzahl der zu beurteilenden Fälle darstellen.
Bei der Bewertung von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften hat sich nicht viel geändert. Diese sind wie bisher gem. § 11 Abs. 1 BewG mit dem Börsenkurs am Stichtag zu erfassen.
Bei Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (darunter fallen auch die Anteile an einer GmbH) gab es bisher die Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, aus einer Art Gesamtschau aus Ertragswert und Substanzwert. Die Berücksichtigung des Substanzwerts der Gesellschaft hat man insoweit aufgegeben, als er nur noch als Mindestwert zu erfassen ist. Stattdessen soll sich der Wert der Anteile in erster Linie aus Veräußerungen innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag ableiten. Ist dies mangels Veräußerungen jedoch nicht möglich, kommt es auf den gemeinen Wert der Anteile an, der auf Grundlage eines reinen Ertragswertverfahrens zu bestimmen ist.
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber den Plan, die Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten - Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen - in einzelnen Rechtsverordnungen zu regeln. Dieses Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt, stattdessen wurden die §§ 158ff BewG durch die Anlagen 14 bis 26 ergänzt.
Die grundlegende Vorschrift zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften findet sich nun in § 109 BewG. Dort heißt es:
Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Be… » Vollständiger ArtikelThemen: Bverfg , Kapitalgesellschaft , Aktien , Erbschaftssteuer , Bewg , Ertragswertverfahren , Bewertung , Ertragswert , Erbschafts- Und Schenkungssteuer , Basiszinssatz Bewertungsgesetz
Erschienen 17. November 2009 auf http://blogmbh.de.
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Das Bundesverfassungsgericht
Aktiengesellschaft
Definition der Aktiengesellschaft.
BewG - Einzelnorm
BewG - Einzelnorm
BewG - Einzelnorm
BewG - Einzelnorm
BewG - Einzelnorm
BewG - Einzelnorm
Bundesministerium der Finanzen: Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG
Hierzu: BMF--Bundesministerium der Finanzen-Schreiben vom 7. Januar 2009 - IV C 2 - S 3102/07/0001 -
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