Das Erbe von Tante Erna….

Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung von Mandanten sind wir immer wieder überrascht, wie wenig die Grundsätze des deutschen Erbrechts bekannt sind. Oftmals saßen vermeintliche “Alleinerben” (oft die Ehegatten) in unserer Kanzlei und behaupteten “Alles meins”, während sie tatsächlich nur zu einer Erbengemeinschaft gehörten….

Daher möchten wir nachfolgend mal ein wenig die Grundzüge des deutschen Erbrechts erläutern, damit zumindest der Erbe von Tante Erna gefunden werden kann:

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Erbfolge,

a. die gewillkürte Erbfolge

und

b. die gesetzliche Erbfolge.

a. Gewillkürte Erbfolge

Unter der gewillkürten Erbfolge versteht man die durch den Erblasser vorgenommenen Verfügung von Todes wegen hinsichtlich seines Vermögens. Die bekannteste Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Daneben gibt es noch das Ehegattentestament sowie den Erbvertrag. Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wer Erbe sein soll (es gibt zwar Ausnahmen zu diesem Prinzip wie Vor- und Nacherbschaft, Berliner Testamen etc. dies soll aber erst einmal außen vor bleiben). Das Testamen kann vor einem Notar oder eigenhändig erstellt werden (§ 2231 BGB). Daneben gibt es noch die Möglichkeit des Nottestaments, das mündlich entweder vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen abgegeben werden kann (§ 2249 BGB – 2250 BGB). Das eigenhändige Testament muss verschiedene Bedingungen erfüllen damit es wirksam ist (§ 2247 BGB):

Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das bedeutet, dass nicht nur die Unterschrift handschriftlich erfolgt, sondern der gesamte Text. Ein Ausdruck oder ein mit Schreibmaschinen geschriebenes Dokument ist daher trotz Unterschrift NICHT ein wirksames Testament. Der Formmangel kann nur geheilt werden, wenn das maschinegeschriebene Dokument vom Erblasser einem Notar übergeben wird. Angesichts der heutigen Sitte, kaum noch etwas per Hand zu schreiben, sondern alles auszudrucken werden die Rechtsstreitigkeiten wegen Formmängel im Erbrecht sicherlich in den nächsten Jahren zunehmen. Das Testament muss Angaben über Zeit und Ort der Errichtung enthalten. Das Testament soll mit Vor – und Familiennamen unterzeichnet werden. Minderjährige können kein handschriftliches Testament abfassen.

Die andere Möglichkeit der Errichtung ist das notarielle Testament vor einem Notar.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB), etwa indem einfach ein neues Testament erstellt wird (§ 2254 BGB). So kann es zu einem lustigen Testamente suchen kommen, oftmals findet man bei Älteren, wankelmütigeren Erblassern eine Vielzahl an Testamenten mit unterschiedlichen Erben. Hier kommt es dann einfach auf das letzte wirksame Testament an.

Eine Ausnahme bildet nur das notarielle Testament, dies …

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Themen: Kinder , Bgb , Widerruf , Testament , Notar , Erbe , Gesetzliche Erbfolge , Doku , Ehefrau , Zugewinngemeinschaft , Handschriftliches Testament , Ehegatte , Ehemann , Abkömmlinge , Erbe Erster Ordnung , Notarielles Testament
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 4. September 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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