Das Ende der Terminsvertretung im Referendariat?

Im Rahmen des Referendariats ist es nicht unüblich, nebenher als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten. Außer der in vielen Bundesländern priviligierten juristischen Nebentätigkeit (wenn überhaupt eine Nebentätigkeit gestattet ist, ist sie fast durchgehend stundenmäßig begrenzt, wobei die wöchentliche Arbeitszeit bei juristischen Tätigkeiten zumeist höher liegt als bei anderen) reizt auch die praktische Zusatzausbildung. Üblich ist dabei, dass man als Referendar jedenfalls in kleineren Einheiten Referendaren gleichgestellt wird, d.h. die übliche Arbeit eines Stationsreferendars erledigt. Davon ausgenommen ist in der Regel die Terminsvertretung, diese bleibt den Stationsreferendaren vorbehalten. Durch Zufall bin ich nun aber über eine Randnotiz in der aktuellen JuS (JuS-Magazin 3-09 zur JuS 6/2009, S. 4) gestolpert, die mich stutzen ließ.

Das am 1.7.2008 in Kraft getretene RDG regelt auch das Recht der gerichtlichen Vertretung (§ 79 II RDG, § 157 ZPO). Hierzu wird die Ansicht vertreten, der Kreis der Vertretungsberechtigten sei abschließend aufgeführt. Assessoren und Referendare nennt das RDG nicht. Die Terminvertretung durch Assessoren und andere als Stationsreferendare wäre demnach nicht zulässig. Lesenwert hierzu ist der Beitrag von Sabel, Die Vertretung im Zivilprozess, Anwaltsblatt 2008, 390. [JuS-Magazin 3-09, S.4]

Die geneigte Leserschaft wird ebenfalls stutzen. Zunächst regelt das Gesetz über außergerichtliche (sic!) Rechtsdienstleistungen oder kurz RDG gerade nicht die gerichtliche Vertretung:

Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. [§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG]

Zum anderen hat das RDG nur zwanzig Paragraphen, ein § 79 ist nicht zu finden. Drittens ist der Kreis der Vertretungsberechtigten in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführt, dort finden sich dann auch die Assessoren ganz “versteckt”:

[...] Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht [...] [§ 79 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO]

Damit ist wenigstens die unentgeltliche Vertretung durch Assessoren zulässig, alles andere wäre auch nach der sogenannten Kramer-Entscheidung des Bunde…

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Themen: Referendariat , Rdg , Ausbildung Und Studium , Jus , Zufall , Einheiten , Kanzlei , Prozessvertretung
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Erschienen 8. Juni 2009 auf http://kleinblog.com/.

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