Schadensersatzpflicht von Abo-Fallen-Betreibern
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 15. März 2011 — Das AG Mainz hat entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anw…
In einem aktuellen Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht Mainz (AZ: 89 C 284/10) entschieden, dass der Betreiber der Internetplattform www.top-of-software.de zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet sei, die zur Abwehr einer unberechtigten Forderung aufgewendet werden musste.
Über die Internetplattform www.top-of-software.de kann im Internet kostenlos verfügbare Software heruntergeladen werden. Allerdings bedarf der Download einer vorherigen Registrierung. Nach Ansicht des Betreibers entsteht durch das Anmelden ein 24-Monatsvertrag für den Mitgliederbereich der Internetseite, um Software herunterladen zu können. Regelmäßig erhalten diejenigen, die sich über die Internetseite registrieren nach ca. 15-18 Tagen eine Rechnung per E-Mail, in welcher der erste Jahresbetrag in Höhe von EUR 96,00 geltend gemacht wird. Regelmäßig erfahren Betroffene in diesem Moment erstmals von diesem angeblich abgeschlossenen und kostenpflichtigen Vertrag.
Das Amtsgericht Mainz hat nun entschieden, dass die Website www.top-of-software.de im Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung so gestaltet war, dass eine konkludente Täuschung des Nutzers über die Kostenpflichtigkeit des Angebots ausgegangen werden musste.
… Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnementvertrag für eine Datenbank abschließt. …
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Gegenleistung zur erhaltenen Mitgliedschaft ohne messbaren wirtschaftlichen Wert sei und der Benutzer durch die festgestellte konkludente Täuschung zu einer Vermögensverfügung bestimmt worden sei. Hierdurch sei dem Betroffenen in Form der aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren ein adäquat kausaler Schaden gemäß §§ 823, 249 BGB entstanden, den der Betreiber der Internetseite zu ersetzen habe.
Das Urteil des Amtsgericht Mainz ist zwar noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat auch die Berufung zugelassen. Gleichwohl setzt das Amtsgericht durch dieses Urteil ein Zeichen dahingehend, dass Betroffenen sog. Internetabzocken durchaus in die Lage versetzen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Kosten für di…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. März 2011 auf http://www.wkblog.de.
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