Das Ende des Führerscheintourismus?

Die heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts waren lange erwartet worden. Und sie besiegeln das Ende zumindest der meisten von Deutschen “im Urlaub” erworbenen polnischen oder tschechischen Führerscheine. Nach den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts können nämlich die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

In den beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Verfahren war den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.

In den Vorinstanzen – sowohl vor den Verwaltungsgerichten wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster – blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen nun aufgehoben und beide Klageverfahen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht in Münster zurückverwiesen.

Ausgangspunkt war für das Bundesverwaltungsgericht dabei das Wierer-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, wonach die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt.

Der Gerichtshof der Europäi…

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Themen: Polen , Führerscheinentzug , IM Brennpunkt , Leipzig , Eu-führerschein , Fahrerlaubnisrecht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 25. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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