Das Ende des Führerscheintourismus?
Die heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts waren lange erwartet worden. Und sie besiegeln das Ende zumindest der meisten von
Deutschen “im Urlaub” erworbenen polnischen oder tschechischen Führerscheine. Nach den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
können nämlich die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von
dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort
herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
In den beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in
entschiedenen Verfahren war den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis
entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen
erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis
erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis
aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen
EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden
Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.
In den Vorinstanzen – sowohl vor den Verwaltungsgerichten wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen in Münster – blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich
darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher,
dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen nun aufgehoben und beide Klageverfahen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
an das Oberverwaltungsgericht in Münster zurückverwiesen.
Ausgangspunkt war für das Bundesverwaltungsgericht dabei das Wierer-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, wonach
die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im
Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt.
Der Gerichtshof der Europäi…
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