Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt Electronic Arts ab
rechtsanwalt.com | 20. Dezember 2011 — Der Spieleentwickler Electronic Arts wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband abgemahnt. EA hatte ihre Kunden nicht ausr…
Von "altehrwürdig" zu sprechen im Bezug auf Software fällt ja schon einigermaßen schwer. Nicht so aber im jetzt vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) losgetretenen Rechtsstreit: Es geht um ein Computerspiel, nämlich Battlefield 3. Dessen Hersteller, Electronic Arts (EA), wurde vom vzbv jetzt abgemahnt. Weil den Kunden diverse Informationen zum Spiel nicht oder erst zu spät gegeben würden. So fehle die Aufklärung darüber, dass zum Spielen eine dauerhafte Internetverbindung und auch die Einrichtung eines Nutzerkontos nötig sei. Die so erlangten Daten wolle das Unternehmen dann wohl auch - ohne zusätzliche Einwilligung - zu Werbezwecken nutzen. Auch müsse der User eine Software "Origin" installieren, von der nicht klar sei, welche Funktion diese auf dem PC eigentlich habe. So weit, so üblich. Diese Konstellation dürfte bei zahlreichen Spielen vorliegen, die jetzt in der Vorweihnachtszeit vermutlich in großer Zahl über die Theken gehen. Besonders spannend finde ich aber, dass der vzbv jetzt endlich einmal eine lang schon umstrittene und bislang noch nicht gelöste Frage klären will: "Der vzbv beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung des vzbv zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können." Und tatsächlich findet sich doch im deutschen Recht der § 305 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Regelung zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag - denn nichts anderes sind diese Lizenzbedingungen: AGB! "(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. [...] (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich [...] auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise [...] von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. [...]" "Bei Abschluss eines Vertrags" oder "bei Vertragsschluss" heißt eben: Dann, wenn die Software über den Ladentisch geht. Aber wann wird der geneigte User über seine Rechte und vor allen Dingen Pflichten aufgeklärt? Erst wenn er die Software installiert und sich plötzlich einem laaaangen Text gegenüber sieht, den er normalerweise nicht durchliest, sondern mit einem Häkchen und einem "Akzeptieren" wegklickt. Dieses Vorgehen ist mittlerweile schon so normal, dass kaum jemand sich darüber aufregt. Und doch: Liest man sich die Texte wirklich einmal durch, und, glaub……
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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