Das Ende der Internet-Videorecorder
In den letzten Jahren haben sich im Internet im wesentlichen drei Anbieter etabliert, die ihren Kunden die Aufzeichnung von Fernsehsendungen im Internet ermöglichen. Dazu empfangen diese Anbieter über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender. Ihre Kunden können aus diesen Programmen Sendungen auswählen, die dann auf einem “Persönlichen Videorecorder” gespeichert werden. Bei diesen “Persönlichen Videorecordern” handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Anbieter, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann sodann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
Gegen einen dieser Anbieter (”Shift.TV”) ist RTL gerichtlich vorgegangen und nimmt diesen Anbeiter auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch. Jetzt hat RTL in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof weitestgehend Recht bekommen, auch wenn der BGH den Rechtsstreit noch nicht abschließend entschieden, sondern an Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Dresden, zurückverwiesen hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann das Angebot “internetbasierter” Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte, namentlich das ihnen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehende Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, verletzen und ist daher in der Regel unzulässig ist.
Bereits das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision des Anbieter hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung erfolgte, da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den “Persönlichen Videorecordern” aufzeichnen, so dass der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der “Persönlichen Videorecorder” nicht abschließend beurteilen konnte. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben:
Falls der Anbieter des Internet-Videorecorders die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den “Persönlichen Videorecordern” abspeichert, verstößt er nach dem Urteil des BGH gegen das Recht der Fernsehsender, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da der Anbieter seine Leistung nicht unentgeltlich erbringe, kann er sich, so der BGH, in diesem Fall auch nicht auf das Recht seiner Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass de… » Vollständiger ArtikelThemen: Fernsehen , Bgh , Bundesgerichtshof , Landgericht Leipzig , Rtl , Oberlandesgericht Dresden , Videorecorder , Internet-videorekorder , Internet Videorecorder
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht
Erschienen 22. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Bundesgerichtshof zu “internetbasierten” Videorecordern
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Internetbasierte Videorekorder sind in der Regel unzulässig!
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