Das Ende der Abofalle
Mehr oder weniger unbemerkt schleicht sich mit dem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) das mögliche Ende der Abofallen ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 wird nach dem Entwurf wie folgt geändert:
Art. 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches … 2. § 312d wird wie folgt geändert: … „( 3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist,
bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.”
Was bedeutet dies?
Durch die Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB wird erreicht, dass das Widerrufsrecht zukünftig bei allen Dienstleistungen erst dann
erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt
ist, bevor dieser oder diese den Vertrag widerrufen hat. Dies entspricht der bisher nur für Finanzdienstleistungen geltenden in § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Bislang kam es bei sonstigen Dienstleistungen bereits dann zum Erlöschen des Widerrufsrechtes, wenn der Unternehmer oder die
Unternehmerin mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers oder der Verbraucherin vor Ende
der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher oder die Verbraucherin die Ausführung selbst veranlasst hatte.
Das Erlöschen des Widerrufsrechtes zu diesem frühen Zeitpunkt hat sich in der Praxis als zu weitgehend erwiesen und kritikwürdige
Geschäftsmodelle gerade auch im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung und sogenannten Kosten-Fallen im Internet erleichtert.
Gerade bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Fernabsatzverträgen über sonstige Dienstleistungen handelt es sich
oftmals um Dauerschuldverhältnisse. Dies gilt etwa für Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten (z. B.
Tarifwechsel oder Anbieterwechsel) sowie für Abonnements von Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden. Einige
unseriöse Internetanbieter nutzen offensichtlich gezielt die bisher für sonstige Dienstleistungen geltende Regelung in § 312d Abs. 3
Nr. 2 BGB aus. Sie haben sich darauf spezialisiert, Verbraucherinnen und Verbrauchern Abonnementverträge über sonstige
Dienstleistungen unterzuschieben. Dies geschieht etwa anlässlich der Inanspruchnahme eines vermeintlich kostenlosen Angebotes oder
anlässlich der angeblich unverbindlichen Teilnahme an einem Gewinnspiel. Das Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher, die
regelmäßig darüber im Unklaren gelassen werden, dass es sich um eine entgeltpflichtige Leistung handelt, wird im Streitfall als
ausdrückliche Zustimmung zur (zunächst teilweisen) Ausführung de…
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