Das Ende der Abmahnung II: Selbstanzeige in Filesharing-Fällen “analog” § 371 AO?
Vor einigen Tagen hatten wir über eine Onlinepetition berichtet, die zum Inhalt hatte, die erste wegen Rechtsverstößen im Internet, kostenfrei zu stellen (Link: Onlinepetition).
Diesen Artikel haben wir inzwischen ergänzt. Darüberhinaus kündigten wir an, eine Alternative zur kostenfreien Erstabmahnung ins
Spiel zu bringen und diese Alternative hat mit all ihren auf der Hand liegenden Vor- und Nachteilen doch, wie wir finden, ein
gewisses Diskussionspotential. Dieses könnte bestenfalls in einer - an die Musik-, Software- und Filmindustrie sowie sog. “Urheberrechtstrolle” gipfeln. Anregung fanden
wir bei § 371 Abgabenordnung (AO), der sich noch mit der bei Steuerhinterziehung befasst. Die Vorschrift lautet:
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§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder
unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit
nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene rechtzeitig und
ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder
unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines
Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz
3 entsprechend.
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Angesichts des auf Seiten der Rechtsinhaber (Universal, DigiProtect & Co.) und auf Seiten des einfachen Verbrauchers entstehenden
Verdrusses ob der nicht enden wollenden urheberrechtlichen Abmahnwellen stellt sich die Frage, ob es der Film-, Software- und
Musikindustrie nicht gut zu Gesicht stände, bislang noch nicht ermittelten, in Einzelfällen urheberrechtswidrig handelnden
Filesharern- ggf. zeitlich befristet - eine Möglichkeit zu eröffnen, illegale Downloads selbst anzuzeigen, wie es der Staat in Bezug
auf Steuerhi…
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