Das Elterngeld beim zweiten Kind
In zwei hat das
Bundessozialgericht klargestellt, daß die derzeitige Regelung des § 2 BEEG zur Berechnung des Elterngeldes auch
hinsichtlich der Berechnung nach einer ersten Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfassungsgemäßn ist.
Das wird grundsätzlich nach dem aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf
Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahlbetrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag
1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte
Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Bestimmung der
maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte
Person für ein älteres Elterngeld oder Mutterschaftsgeld
bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Das Bundessozialgericht hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, soweit eine ohne den Bezug von Elterngeld für ein älteres
Kind nicht ebenfalls unberücksichtigt bleibt, also nicht auf das Einkommen vor dieser Elternzeit zurückgegriffen werden kann.
Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes
am 9.2.2004 nahm sie bis zum 8.2.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. bis 20.2.2007 hatte sie bezahlten
Erholungsurlaub. Vom 21.2. bis 8.6.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.4.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und
einem bezahlten Wandertag (9. bis 13.6.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.6.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3
und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Elterngeld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den
dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.
Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 9.7.2004
nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in An…
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