Das Elterngeld beim zweiten Kind

In zwei Entscheidungen hat das Bundessozialgericht klargestellt, daß die der­zei­ti­ge Re­ge­lung des § 2 BEEG zur Be­rech­nung des El­tern­gel­des auch hin­sicht­lich der Be­rech­nung nach einer ers­ten El­tern­zeit ohne El­tern­geld­be­zug ver­fas­sungs­ge­mäßn ist.

Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahl­betrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Be­stimmung der maßgeb­lichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalender­monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutter­schaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbsein­kommen weggefallen ist.

Das Bundessozialgericht hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob diese Regelung ver­fassungsgemäß ist, soweit eine Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind nicht ebenfalls unbe­rücksichtigt bleibt, also nicht auf das Einkommen vor dieser Elternzeit zurückgegriffen werden kann.

Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 9.2.2004 nahm sie bis zum 8.2.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. bis 20.2.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.2. bis 8.6.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.4.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (9. bis 13.6.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.6.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Eltern­geld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.

Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 9.7.2004 nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in An…

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Themen: Einkommen , Elternzeit , Entscheidungen , Elterngeld , Kind

Erschienen 19. Oktober 2009 auf http://www.raschlosser.com.

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