Das Einlagensicherungssystem in der BRD

Das deutsche Einlagensicherungssystem gilt als das beste der Welt. Schauen wir es uns in diesen stürmischen Zeiten doch einmal etwas genauer an. Die Einlagensicherung in der BRD ruht auf zwei Säulen. Da ist zunächst das gesetzliche System nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG). Daneben bestehen freiwillige Systeme der deutschen Bankwirtschaft. 1. Das EAEG Nach dem EAEG wurden bei der KfW (ja, richtig gelesen!) Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, wobei jede Bankengruppe ihre eigene Entschädigungseinrichtung hat (§ 6 EAEG). Für die private Bankwirtschaft ist die Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH zuständig, für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gibt es die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH. Im Zentrum des EAEG steht der Anspruch des Gläubigers auf Entschädigung nach § 3 EAEG: Im Falle des Entschädigungsfalles (§ 1 V EAEG) hat der Gläubiger gegen die Entschädigungseinrichtung einen Anspruch auf Entschädigung, dessen Höhe sich aus § 4 EAEG ergibt. Danach richtet sich der Anspruch nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers (§ 1 II EAEG), ist aber in jedem Fall begrenzt auf 90 % der Einlage und den Gegenwert von 20.000 € (§ 4 II EAEG). Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach § 5 EAEG. Entscheidend ist insbesondere die Ausschlussfrist des § 5 III EAEG: Der Entschädigungsanspruch ist binnen eines Jahres schriftlich bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. 2. Die freiwilligen Systeme Daneben bestehen freiwillige Sicherungssysteme der verschiedenen Bankengruppen, mit denen die sich die angschlossenen Banken gegenseitig unterstützen. Die private Bankwirtschaft hat unter ihrem Dachverband (Bundesverband Deutscher Banken e.V.) ein unselbständiges Sondervermögen als Einlagensicherungsfonds gegründet. Maßgeblich ist des…

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Themen: Kfw , Brd , Eaeg

Erschienen 9. Oktober 2008 auf http://stattaller.blogspot.com/.

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